wordenen Töchter gültig sey, und dasjenige, so er [der Vater] darin verordnet, erhalten werden solle“.
Nun gingen die jungen Frauen ans Kammergericht. Erfolg: Abweisung. Die Begründung wurde dem neuen Könige Friedrich Wilhelm II. vorgelegt: „Ein jeder Vater, der seinen Kindern noch weit mehr ganz frei hinterläßt, als er ihnen den Gesetzen nach zu hinterlassen schuldig ist, muß berechtigt seyn, einen Teil seines übrigen Vermögens dem Kinde zuzuwenden, das bey der väterlichen Religion verbleibt, in welcher es erzogen ist. Unter Christen ist dieses schon verschiedentlich durch Urteil festgesetzet. Bei den Juden ist nach den von uns genau nachgesehenen und beurteilten Gesetzen keine Ausnahme zu machen, am wenigsten in Ew. Königl. Majestät Staaten, wo die Juden tolerieret, und ihnen in ihren Privilegien die freie Religionsübung und Erbfolge nach ihren Gesetzen und Gebräuchen versprochen worden. Es ist um so billiger, den jüdischen Vater in diesem ihm zustehenden Rechte zu schützen und ihm zu gönnen, daß er für seine jüdischen Kinder etwas mehr ansetze, da die Juden nicht so viel Erwerbsmittel vor sich haben als die Christen, auch mehr öffentliche Lasten tragen.“
Kabinettsorder Friedrich Wilhelms II.
Mein lieber Großkanzler!
Wegen der Moses Isaakschen Sache soll es bei der Sentenz des Tribunals sein unabänderliches Bewenden haben, indem die in der Sentenz angeführten 6 Gründe so erheblich sind, daß gar kein Einwurf dagegen stattfindet. Der Herr Großkanzler wird dem Tribunal Meine Zufriedenheit in Meinem Namen darüber zu erkennen geben, und soll es dem Tribunal zur Aufmunterung dienen, künftig wie bisher, ohne alles Ansehen der Person Recht zu sprechen, so wie Ich es