Unterschrift unter die Urkunde, welche die einstigen „Kammerknechte“, die bisherigen „Schutzjuden“ und „Fremden“, in „Einländer und preußische Staatsbürger“ umwandelte.
Alle Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit wurden aufgehoben. Artikel 8 bestimmte sogar: „Die Juden können akademische Lehr- und Schul-, auch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten.“ Artikel 9: „Inwiefern die Juden zu anderen öffentlichen Bedienungen [Beamtenstellen] und Staatsämtem zugelassen werden können, behalten wir uns vor, in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen.“
Während in Württemberg — nach französischem Vorbild — auch die Synagogen- und Schulverhältnisse in neuen Judenordnungen geregelt wurden, verhieß das preußische Gesetz: „Die nötigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen werden.“
Die angedeutete Regelung der religiösen Angelegenheiten — etwa im Sinne einer Konsistorialverfassung nach französischem Vorbilde — ist nicht erfolgt. Auch deshalb nicht, weil von den Altgläubigen Nachgiebigkeit nicht zu erwarten war, bei den „Neuerern“ aber der Glücksrausch über die errungene bürgerliche Gleichstellung das Interesse für das Religiöse — zurzeit wenigstens — in den Hintergrund drängte.
Mit der inhaltslosen Redensart von dem „grellen Licht“, das die aus jahrhundertelanger Knechtschaft angeblich befreiten Juden „blendete“, ist die ungeheure Umwälzung, welche sich im Denken und Empfinden des Juden von 1812 vollzog, nicht abgetan. Eine neue Welt wars, die sich ihnen