Bezirk wohnenden Juden zu Gemeinden abzielten, so wurde doch das Judengesetz vom 23. Juli 1847 als ein verheißungsvoller Anfang in diesem Sinne begrüßt. Bereits wenige Tage nach seiner Veröffentlichung versammelten sich in allen Bezirken der Mark die Juden, die schon immer zu den Gottesdiensten in den Feiertagen vom Dorf und aus den kleineren Städten in die größere Nachbarstadt gekommen waren, um über die Gründung einer Bezirksgemeinde zu beraten.
Bis dahin hatte ein einzelner wohlhabender Glaubensgenosse ein Zimmer zur Abhaltung von Gottesdiensten hergegeben, wenn nicht die Gesamtheit eine Stube hierzu mietete. Den damals notwendigsten Beamten — den Schächter — hielt ein Einzelner als „Bedienten“. Für säumige Steuerzahler durfte dieser nicht schlachten. In der „Schul“ galt selbstverständlich nur der Wille des Saalbesitzers. Daher waren Streitigkeiten an der Tagesordnung. Da sich auf Grund des neuen Judengesetzes Gemeinden bilden durften, so splitterten sich selbst in kleinen Judensiedlungen die „Neumodischen“ ab, um — wie in Kottbus — von so manchem der bisherigen Religionsgebräuche abzugehen und eine Korporation zu bilden, welche nur die Religionsformen beobachten will, „die uns nach dem neuen Gesetze gestattet sind und die von den alten Religionsgebräuchen abweichen“; sie baten den Magistrat um die Erlaubnis, ihnen die Abhaltung der Gottesdienste an den Hohen Feiertagen in einem gemieteten Privatbetsaal zu gestatten. Antwort: die Absonderung könne der Staat wegen der noch nicht erfolgten, wenn auch bereits eingeleiteten Gründung einer Synagogengemeinde nicht genehmigen.
Ein Gutes hatte die Judengesetzgebung von 1847: sie machte den Gemeinden die Fürsorge für den Religionsunterricht zur Pflicht. Nun aber fehlte es allerorten an geeigneten Religionslehrern. Das Zunzsche Seminar hatte seit etwa