Range einer rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft erhob.
Auch in vielen Gemeinden der Mark regten sich Reformbestrebungen. Absplitterungen wurden befürchtet. Die Altfrommen aber suchten sich den Tempel und das Gemeindesteuerwesen zu sichern. In Brandenburg a. H. verpflichtete sich der Vorstand zur Beibehaltung des bisherigen Gottesdienstes („indem wir erkennen, daß nur durch Festhalten dieses Sinnes es möglich sey, den Frieden und die Liebe in unserer Gemeinde zu erhalten“). Zu einer gesetzlichen Festlegung freilich wollten sich die Herren nur für ihre Person, nicht aber für ihre Nachfolger verstehen.
Nirgends wurde die Notwendigkeit einer gesetzlichen Verankerung der Gemeindeorganisation zwingender empfunden als in Berlin. Unter Einschluß von etwa 60 umliegenden Ortschaften wurde der Synagogenbezirk Berlin errichtet. Auf Grund eines vom Polizeipräsidium bestätigten Reglements wurden am 23. Februar 1854 die ersten Repräsentanten gewählt und am 26. Mai von einem Regierungskommissar in ihr Amt eingeführt. Aus ihrer Mitte wählten sie den Vorstand (sieben Älteste und drei Stellvertreter).
Den neuen Behörden erwuchs reichliche Arbeit, vor allem die Schaffung eines Gemeindestatuts und die Ordnung der Kultusverhältnisse. Wie ein halbes Jahrhundert vorher, mußte auch damals die Regierung eingreifen, denn Vorstand und Repräsentanten waren sich über ihre gegenseitigen Kompetenzen nicht einig. Im Vorstand wurde der Antrag auf Annahme eines Statutenentwurfs gestellt — die Repräsentanten überwiesen ihn einer „gemischten Kommission“ — der Berliner Polizeipräsident nahm dazu Stellung — der Oberpräsident der Provinz Brandenburg lehnte ihn ab. Abermalige Beratung, abermaliger Lauf durch die Instanzen. Am 31. August 1860 erlangte das Berliner Gemeindestatut die behördliche Genehmigung.
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