sich ohnehin fernhielten — demgemäß sollte eine Gemeindeordnung, die dem Landtage 1852/53 vorlag, eine auf den Ausschluß der Juden von den Gemeindeämtern abzielende Bestimmung enthalten. Selbstverständlich versagte das Ministerium auch jüdischen Kandidaten die Anstellung als Lehrer am Gymnasium. Der Handelsminister erschwerte jüdischen Feldmessern die Ausübung dieses Berufs. Da zu den genannten Maßnahmen die gesetzliche Handhabe fehlte, beantragten die rechtsgerichteten Abgeordneten des Landtages, der christliche Glaube müsse die Voraussetzung zur Mitgliedschaft beim Landtag sowie zur Übertragung solcher Ämter sein, deren Träger richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt ausüben. Der Antrag wurde abgelehnt.
Im Jahre 1856 stellte der Abgeordnete Wagener (Neustettin) den Antrag, den Art. 12 der Verfassung zu streichen, weil diese Weitherzigkeit „den religionslosen Staat konstruiere“. 264 preußische Judengemeinden, Berlin voran, erhoben Widerspruch gegen Wageners Forderung. Erfolg: am 6. März 1856 ging das Parlament über den Antrag Wa- gener zur Tagesordnung über.
Vier Jahre später wiederholte die Berliner Gemeinde eine bereits 1850 eingereichte — damals erfolglose — Bittschrift um Aufhebung der entwürdigenden Form des Judeneides. Abermals keine Antwort. Im Jahre 1860 erneutes Gesuch der Gemeinde. Der Vorschlag, für Juden die Eidesformel: „Ich schwöre bei Gott, dem Einigen und Ewigen“ einzuführen, wurde auf Betreiben des Assessors Makower (des späteren Ersten Vorstehers) zugunsten der Einleitung: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden“ abgelehnt. (Erst um 1870 wurde die Angelegenheit durch den Justizminister von Leonhardt im Sinne der jüdischen Eingaben entschieden.)
Als König Wilhelm I. (zunächst als Prinzregent) die Regierung übernahm, wars mit dem Widerstande juden-