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Das Niederlausitzische Landesarchiv in Lübben / Im Auftr. d. Brandenburg. Provinzialverwaltung u. d. kommunalständ. Verbandes d. Markgrafentums Niederlausitz bearb. von Martin Stahn
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Zur Einführung. XV

verwendet worden sein. Im Jahre 1561 wird an zwei Tagen des Juni die Münze in den beidenlantzsladen, einer weißen und einer schwarzen gezählt und verzeichnet, in Gegenwart der vier Inhaber der beiden Laden: Eustachius v. Schlieben, Hauptmann, Christoph (v. d.) Zauchen, Christoph v. Stutterheim und des Rats zu Luckau . Im weiteren standen dann noch Landesiladen im Gebrauch, die zur Aufbewahrung der Landesprivilegien und anderen Originalien und Landessachen dienten. So war beim Landtag in Lübben am 16. 1. 1591 zwischen Landständen und Städten ein Vertrag geschlossen und der deswegen aufgerichtete Rezeßin des Landes Lade verwahret worden, Im Jahre 1604 wurde auf Befehl und durch Abgeschickte der Landstände dieLandlade mit den Landesprivilegien usw. bei Jochim v. d. Schulenburg auf Lieberose etc. verwahrlich eingestellt. Von dort müssen hernach die Landesdokumente an den Grafen zu Solms-Sonnewalde gelangt sein, denn beim Ausschußtage in Guben am 13. 8. 1611 beschlossen die Stände, die Originalia der Landesprivi­legien und auch Landgerichtsordnungenin Sonnenwald zu künftiger Notdurft durch den besonders bevollmächtigten Landesnotar Josias Neander aufsuchen und abfordern zu lassen,

Wir verfolgen hier noch weiter durch Anführung einer Auswahl von Nachrichten aus mehreren Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts die Geschichte und Geschicke der ständischen Archivalien.,

Der Landsyndikus v. Gersdorf verzeichnet in seiner Kosten­berechnung vom Jahre 1605:2 Thlr. 14 g. zue Lüben verzert den 24, Novemb., da ich wegen des Sterbens, so aldar eingerißen, die vor­nembste Landtssachen an den sichern ortt bracht, damit bei größerer gefahr solche gerettet werden können, Weiter vermerkt derselbe in seiner Rechnung über Ausgaben in Landessachen im Jahre 1606:

Demnach der Herrn Landtstende sachen von vielen orten durch die vorwechselte, abgestorbene Empter mußen zusammenbracht werden, derer in ziemblicher anczahl zusammen geheufft und Nott­wendig solche revidirt und in eine ordnung gebracht, weil viel schöner sachen dem Lande nuczlichen darin zubefordern gewesen, haben Sie vorordnet[daß] durch mich. neben dem Landt-Gerichts Notario[Josias Neander] In diesen sachen Ein richtigk und bestendig Inventarium aufgericht würde, wie dan beschehen, den sachen auf 8 Tage ein anfang machen helffen, Nachmaln zu ersparung der Kosten, weill Inner Monatsfrist unmuglich solche sachen in Richtigkeit zu bringen, solche dem Herrn Notario untergeben, diese Zeit über ich zu Luben vorzerth:(usw.). Ferner:..Damit des Landes sachen so viel beßer in acht genommen und vorwarth, ist ein vorschloßen