Einleitung.
diese will das Allgemein-Menschliche darstellen, die von ihr verwertheten Aeusserungen und Thaten müssen psychologisch vermittelt sein. Daraus ergiebt sich, dass der eigentliche„Wahnsinn“, d. h. die ausgesprochene Geisteskrankheit nicht zu den dichterischen Vorwürfen gehören kann. Natürlich kann der Dichter auch Geisteskranke darstellen ebenso wie andere natürliche Dinge, aber er darf dann die Geisteskrankheiten nur so verwenden, wie er körperliche Krankheiten verwendet oder Unglücksfälle. Die Motivirung hört bei ihnen auf.
Da anderseits der Dichter gezwungen ist, das Pathologische, von dem die Welt voll ist, zu verwerthen, so ergiebt sich, dass ihm das Zwischenreich gehört, soweit wie in der Hauptsache die Motivation normal ist. Sowohl das Recht, wie die allgemeine Meinung nimmt normale Motivation noch bei ziemlich beträchtlichen Abweichungen des Geisteszustandes vom Normalen an; wo die Grenze zu ziehen sei, das ist im Grunde Willkür, zu verschiedenen Zeiten ist die Grenze verschieden abgesteckt worden, und je nach der Einsicht ist auch heute das Urtheil verschieden. Wollte man wirklich gerecht sein, so müsste man bei jedem Menschen eine wenigstens nach bestimmten Richtungen hin verminderte Zurechnungsfähigkeit annehmen, oder Jedem in bestimmten Fällen mildernde Umstände zubilligen. In der Wirklichkeit ist die Sache schwierig, der Dichter darf es thun und hat es instinktiv immer gethan. Trotz dieser Einschränkung ist natürlich an der Zurechnungsfähigkeit