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6 Höhendörfer im Kreise Oberbarnim : zur Heimatgeschichte von Trampe, Klobbicke, Tuchen, Heckelberg, Freudenberg, Beiersdorf / Im Auftrage des Kreisausschusses des Kreises Oberbarnim bearbeitet von Rudolf Schmidt, Eberswalde
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8. Dienſte und Laſten

Die Dienſthörigkeit der Bauern und Koſſäten geht bis in die früheſte Zeit zurück, doch ſind die Nachrichten, die über die Einzelleiſtungen berichten, nicht weiter als bis zum 17. Jahrhundert zurückzuverfolgen.Die älteſte Nachricht, welche von denen Dienſten der Trampiſchen Untertanen, ſowohl Bauern als Koſſäten annoch vorhan­den, iſt diejenige, ſo auf Befehl des Generalfeldmarſchalls Otto Chriſtoph Anno 1665 verfertigt worden. Die Dienſtleiſtungen gliedern ſich in diejenigen, die zur Zeit der Feldbeſtellung und zur Erntezeit zu verrichten waren, wozu dann noch beſondere Boten: und Geſpannleiſtungen treten. Die Boten für die Koſſäten, die Geſpann­leiſtungen für die Bauern.

Die Bauern waren verpflichtet, bei der Sommer­und Winterbeſtellung je 4 Tage mit eigenen Pflugſcharen 311 ackern, hei der Ernte 6 Tage Frauenhanddienſte zu ſtellen und beim Einfahren der Feldfrüchte zu helfen. Bei letzteren war beſtimmt, mindeſtens je 48 Mandeln Gerſte und Roggen einzufahren. Die Leiſtung der Ge­ſpanndienſte war neben den Düngungsfuhren nach dem Acker auch auf dasVerfahren des Getreides 6. B. nach Berlin uſw.) ausgedehnt, wobei allerdings beſondere Ber: gütungen in die Erſcheinung traten. Endlich waren auch

noch die ſogen. Bauhilfsfuhren zu leiſten.

Der Geſpanndienſt begann zwiſchen Oſtern und Michaelis früh 5 Uhr und währte mit dreiſtündiger Mit­tagspauſe bis 7 Uhr abends. Von Michaeli bis Oſtern aber war der Auf⸗ und Untergang der Sonne maßgebend, wobei ebenfalls nur eine dreiſtündige Mittagszeit er: laubt war.

Der Fuß⸗ bzw. Handdienſt richtete ſich nur nach Sonnen⸗Auf⸗ und Niedergang mit zweiſtündiger Mittags­zeit. Beilangen Tagen gab es noch je eine Früh- und Veſperſtunde. DieSpeiſung während der Feierſtunden lag der Herrſchaft ob, ſie war genau geregelt.

Freies Eigentum beſaßen die Bauern ur­ſprünglich nicht. Ihr Bauernhof war ihnen nur auf Zeit überlaſſen.(Laßgut.) Auch die ſogen. Hofwehr, die Acherwerkzeuge und das notwendige Vieh gehörte der Herrſchaft, die auch für die bauliche Unterhaltung der Höfe Sorge trug. Erſt im Jahre 1803 Rezeß vom 25/8.) wurden die Laßhöfe durch die Zahlung von je

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