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6 Höhendörfer im Kreise Oberbarnim : zur Heimatgeschichte von Trampe, Klobbicke, Tuchen, Heckelberg, Freudenberg, Beiersdorf / Im Auftrage des Kreisausschusses des Kreises Oberbarnim bearbeitet von Rudolf Schmidt, Eberswalde
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1300 Talern für eine Wirtſchaft an die Gutsherrſchaft freies Eigentum der Bauern. Jedoch mit einigen Ein ſchränkungen: Wer zwei Jahre feine Zinſen nicht be­zahlte(die 1300 Taler waren nämlich in Rentenzahlungen aufgelöſt worden), deſſen Hof konnte öffentlich verſteigert werden. Die Herrſchaft behielt das Vorkaufsrecht, wenn die Bauernwirtſchaft an andere als die Erben des Be­ſitzers in abſteigender Linie veräußert oder vererbt wurde. Dabei war aber die Herrſchaft gehalten, denſelben Preis zu zahlen wie der betr. Käufer, im Streitfalle wurde die Taxe gerichtlich feſtgeſtellt. Das Vorkaufsrecht erloſch 2 Monate nach Eintreten eines ſolchen Falles.

Die Naturalabgaben beſtanden bei den Bauern in der Lieferung von 6 Hühnern und 2 Gänſen. Außerdem hatten fie 6 Stück Garn zu ſpinnen. Das ſogen. Rauchhuhn und die Gansabgabe, außerdem die bisherige Zahlung des Erbzinſes wurden 1853 nach Maßgabe des Rentenbankgeſetzes zum 18fachen Betrage mit insgeſamt 1069 Taler, 18 Groſchen 1075 Pfg. abgelöſt. Die Auf­hebung der reſtlichen Präſtationen, ſowie der Bauern­dienſte und der Wegfall der zwei Pflugtage erfolgte durch Rezeß von 1860. Die Herrſchaft erhielt von jedem Bauern als Entſchädigung 3 Morgen 88 Quadratruten Gerſtenland 1. Klaſſe. Die Leiſtungen der Bauern, als Seeluchzins(2 Rtlr. 10 Sgr.), Pflegegeld(2 Taler) und Fleiſchzehnt, waren ſchon Martini 1840 durch Zahlung einer Abfindungsſumme von 570 Talern an die Herr­ſchaft abgelöſt worden. Der Fleiſchzehnt für jedes Kalb (3 Groſchen, 6 Pfennige) und für jedes Fohlen(6 Groſchen, 4 Pfennige) wurde urſprünglich in Natura gegeben. Dazu kam auf Michaelis noch Lämmerzehnt und Eierpacht.

Die Koſſäten waren bis 1688 ganz ohne Land. Sie erhielten dann aber durch den Grafen Friedrich Wilhelm von den noch aus dem großen Kriege her wüſt liegenden Hufen je eine Hufe. Auch wurde ihnen von demordi­nären Dienſt von Michaelis bis Johannis wöchentlich zwei Tage erlaſſen, ſo daß ſie nun mit den Bauern gleiche Dienſttage hatten. Sie waren von nun ab zu folgenden jährlichen Dienſten und Abgaben verpflichtet:

1. in der Zeit von Michaelis bis Johanni wöchentlich

3 Manneshandtage, 2. in der Zeit von Johannis bis Michaelis wöchentlich 5 Manneshandtage bei Geſtellung einer Magd

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