verleibt. Die Brandenburger Bistumsmatrikel von 1459 nennt„Sweyth“ als zur Sedes Angermünde gehörig(Riedel A VIII 420). 1527/29 werden uns Nachrichten über die Abgaben an den Brandenburger Biſchof gegeben(Curſchmann a. a. O. 464f., 481). Danach war die Stadtkirche St. Katharinen Mater und hatte eine Filia„Zeuthen “. Darin ſieht Eurſchmann ein wüſtes Dorf; es wird aber wohl nichts anderes als Zützen fein.— Ob ſonſt kirchliche Inſtitute in der Stadt beſtanden haben, iſt nicht bekannt. Ein vor dem Berliner Tor gelegenes Hoſpital ſcheint in ältere Zeiten zurückzugehen als in die der Grafen v. Hohenſtein, denn ohne ein derartiges Siechenhaus iſt keine mittelalterliche Stadt denkbar. An Ordensniederlaſſungen erinnern die Namen„Kartauſe“ und 1527 find keine derartigen Inſtitute mehr verzeichnet. Sie ſind wohl im Jahrhundert des Abſtieges Schwedts ein— gegangen. Möglicherweiſe war es nur eine kleine Zelle oder Klus der Kartäuſer und eine Terminei der Auguſtiner. Den Hohenzollern gelang nach anfänglichen Mißerfolgen— 1427 und 1437 wurde Friedrich J. bei Vier raden geſchlagen— der Rückerwerb des größten Teiles der Uckermark 1448 im Frieden von Stettin . Beim Aus— ſterben der Stettiner Linie des Greifenhauſes verſchafften ſie ſich mit Waffengewalt auch Schwedt und Vierraden und behaupteten beide in den nachfolgenden Kämpfen. 1465 nahm Friedrich II. die Huldigung der Schwedter entgegen und beſtätigte der Stadt ihre Rechte und Frei— heiten(A XIII 379). Stadt und Schloß befanden ſich damals in Erb- und Lehnsbeſitz des Hans v. Aſchersleben hoben die v. Greiffenberg ihre Anſprüche, die Schwedt länger als 40 Jahre im Beſitz gehabt hatten). Verärgert durch die andauernden Streitigkeiten, gab Hans v. Aſchersleben 14815)„dat ſloetken und dat ſteydiken Sweidt“ mit Pertinenzien in Flemsdorf und Berkholz an den Grafen Hans 8. Hohenſteins) weiter. Die Greiffenberger wurden 1481 mit ihren Anſprüchen abgewieſen und z. T. entſchädigt, auch be:
„Auguſtinertor“?).
.
2
Vgl. aber Thomae 304.
) Thomae 48. 236.
) Fidiein, Territorien IV 189.
) v. Raumer, Cod. II 134. 154.
5) Riedel A XIII 399.
6) Graf Hans v. Hohenſtein entſtammte der Heldrunger Linie dieſes Harzer Geſchlechtes, hatte ſchuldenhalber ſeinen Beſitz dort aufgegeben, Kriegsdienſte genommen, war ſpäter Hauptmann von Angermünde geworden und um 1478 in den Beſitz des Schloſſes Vierraden gekommen. Staatsrechtlich blieb die Herrſchaft Schwedt natürlich im Verbande der Mark. Die Verleihung an einen reichsunmittelbaren Grafen änderte daran nichts. Über den ſpäter vom Reich angeſtrengten Prozeß und ſeinen Ausgang ſ. v. Raumer, Die Landeshoheit der Kurfürſten von Brandenburg über die Grafen v. Lindow⸗-Ruppin und die Grafen v. Hohenſtein⸗Vierraden . Märk, Forſch, II 210. ) v. Raumer, Cod, II 158 f,
—
zu Wuffow®). Gegen ihn er- Unter den
Hohenſtein.
Grafen v.