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des ei langten Eigenthums üblichcn Frist, kraft vorher ge-- schlosstnm Uebrreinkommcns, dem Markgrafen und dem Grafen, die jene Schenkung vorgenommcn hatten, und deren Erben wieder zu Lehn ertheilt'). Zwar scheint cs noch einmal unter die Regierung des Erzbischofs zurückgekommen zu seyn, als nämlich Albert ll seine Söhne noch unmündig hinterließ, da der hohe Geistliche, nach dem Vergleiche vom Jahre 1196, dazu berechtigt war, bis zu der Volljährigkeit derselben cs zu verwalten, und alle Einkünfte daraus zu beziehen; doch nur auf sehr kurze Zeit: denn gegen eine bedeutende Entschädigungssumme trat er dieses Recht an die verwittwcte Markgräfin Mathilde im Jahre 1221 ab 2 ). Von hier an blieb die Zauche immer mit der Markgrafschüft unter denselben Herrschern verbunden, das Grundeigcnthum des ganzen Landes und der darin be- legenen Neustadt Brandenburg jedoch noch lange der erwähnten Geistlichkeit: denn dieses trat sie erst gegen die Mitte des 15ten Jahrhunderts für anderswo erhaltene, reichliche Vergütung an die Markgrafen des jetzt regierenden Königshauses förmlich und feierlich ab»). Inzwischen fehlt es nicht an Bestätigungen in den Urkunden für die frühere Lehnshoheit der hohen Stiftskirche über die Mark, grafen, in Betreff des'Landes Zauche. Der Erzbischof Al- brecht, der im Jahre 1229, als er die beiden jungen Markgrafen Johann I und Otto HI an der Plane geschlagen, und flüchtig sich nach Spandow zu begeben gezwungen hatte, darauf von seinen Begleitern zur Verfolgung derselben aufgefordert, diesen die Antwort gab: „Sie sind
1) Wohlbrück in L> von Ledebur'S Allg. Archiv Bd. I. T. 180.
2) Dgl. S. 75.
"3) Riedel, lieber die Derb. d. Zauche mit dem Havellandc a. a. O, S. 221.
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