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baß die reichen Besitzer derselben den Markgrafen oftmals eine Summe baaren Geldes verstreckten, wofür diese ihnen zum Unterpfand« «in nicht fern von Ruppin gelegenes Gebiet mit allen auf Einkünften Bezug habenden landesherrlichen Rechten abtratenwie es nach dem da> maligen Cchuldensysteme üblich war. Hatten mehrere Markgrafen nach einander beträchtliche Gebiete verpfändet; so mußte es ihren Nachfolgern zuletzt unmöglich werden, sie durch Rückzahlung der baaren Geldsumme, wofür dieselben hafteten, aus der Hand ihrer Pfandgläubiger zu befreien, und die ausgcthanen Landschaften ihrem Reiche wie, der einzuverleiben. In dieftr Verlegenheit kam man wenigstens dem völligen Unabhängigwerden der Pfandinhaber zuvor, und gab ihnen den Pfandbesitz, ehe er ihnen verfiel, zu Lehn, so daß er nun uneinlösbar, bis zu ihres Geschlechtes Untergang, ihnen verblieb, bann aber den Mark- Grafen, gleich andem Lehnsgükern', anheim fiel.
Der Burg Rapin, vermuthlich Altruppin's, geschieht im Jahre 1238 zuerst Erwähnung, da sich hier die Mark. Grafen Johann l und Otto III mit den Edlen von Plote aufhielten, als.sie eine Schenkung der letztem an bas Kloster Dünamünde bestätigten °). Im Jahre 1256 war die Stadt Neuruppin schon völlig eingerichtet, da der in diesem Jahre zum Besitz derselben gelangte Graf
1) Bratrlng'S Gesch. d. Grafsch. Ruppin S. ISO. Vielleicht ward der Umfang der Herrschaft Ruppin zu Anfang des litten Jahrhunderts durch den Verkauf einer an der Ohre gelegenen Grafschaft, den Gebhard von Arnstein an den Markgrafen Albrecht II vornahm, beträchtlich erweitert. ES fehlt uns an Nachrichten über die nähern Umstände dieser Verhandlung; wahr- sckeiiilich ist es jedoch, daß brr Markgraf keine beträchtliche ätauf- Summe baar ausznzahlen vermögt«. Vgl. S. 157. 205.
2) Dgl. diese Schr. S. 375 Not« 2.