und die Lausitz, ziigtfallen wäre'). Es scheint sich darüber nichts Sicheres ermitteln ;n lassen. Darin stimmen aber die Kronisten überein, daß Jakzo von Polnischer Herkunft gewesen sey, und in Pulkawa's Drandenburgschen Kronik wird er ein Herzog von Polen genannt^), woran man vielfach Anstoß genommen hat, weil man zu der Annahme geneigt gewesen ist, daß die Lande Barnim und Teltow sich unter Pommerscher Herrschaft befunden Habens. Noch giebt cs hierfür durchaus keine sicheren Beweise, wogegen es jene Aussage, baß Jakzo ein Pole gewesen sey, bestätigt, daß der Feldzug, den der Markgraf Al brecht im Jahre 1157 gegen Brandenburg, als Jakzo es inne hatte, unternahm, auch in Urkunden eine Lxxoäitio kolonicu
1) Histor. kritisch. Analecten z. Erläuterung d. Geschichte dcS Ostens von Europa. S- 230. folg.
2) auäien» äacro <lux />okoeu6 oto. 1'ukcawas clrro-
nicon sp- I'om. III. Hlonum. liistor. löoem. p. 167.
I) Sie würden sich dann, da die Markgrafen in den Besitz derselben kainen, ohne Zweifel schon unter der kirchlichen Aufsicht des Bisthumes Brandenburg befunden haben, während sie erst bei jener Veränderung ihrer Herrschaft unter dessen DiLcesinschast zu- rückkamcn; die Pommerschcn Fürsten hielten ihre Gebiete der rechtmäßigen kirchlichen Aufsicht nicht vor; sie wandten sic höchstens dem Pommerschcn Biüthume zu; doch in der Urkunde vom Jahre 1238 über den Zehntenstreit der Markgrafen mit dem Bischöfe von Brandenburg heißt es ausdrücklich, diese Gegenden wären nur dem Pabste und keiner andern bischöflichen Gewalt bis dahin unterthan gewesen, und auS den Händen der Heiden von den Markgrafen entrissen. Läugnete die letztere, von den Markgrafen aufgestellte Behauptung zwar der Bischof von Brandenburg, so konnte eS doch nicht geläug- net werden, daß di« dortigen Slawen keinen Bischof gehabt hatten, und Dies bestätigt die Richtigkeit der Behauptung der Markgrafen, denen ja auch zuletzt der Antheil an den Zehnen zugestanden wurde, der den Fürsten überlassen zu werden pflegte, die ein Land mit Hülfe der Waffen bekehrten. Gercken'S Stjftsh. v. Br. S. 4-13. folg.
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