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Wenn cs aber auch hiernach nicht zu bezweifeln ist, daß die rechtliche und von den Slawenfürsten anerkannte Erwerbung der Gesammtheit dieser Länder erst zwischen den Jahren 1225 und 1232 geschah, so mangelt es doch an Beweisen dafür, daß die Markgrafen schon früher Besitzungen in diesen Gegenden sich erkämpft hatten, keines- Weges. Wenn man den Umfang des Ländergebictes betrachtet, welches die alten Lande, d. h. diejenigen, welche Al brecht 1 seinen Nachfolgern in dem markgräflichcn Amte hinterlassen hatte, ausmachten, so schloffen sie schon den östlichsten Theil des heutigen Ruppinschen Kreises ganz aus, welcher noch unter Slawischer Herrschaft geblieben war, lind über die Erwerbung dieses Distriktes fehlt cs uns an allen weitern Nachrichten; wir wissen nur, daß derselbe im 13ten Jahrhunderte zur Mark Brandenburg gehörte, und nach Alberts I (1170 f) Tode gewonnen ist'). Wenn aber schon Albert H, der im Jahre 1220 starb, mit dem Bisthume Brandenburg einen Streit anhub über das Recht der Zehnthebung in den nach Albert I eroberten Landen, welche in der Diöcese dieses Bisthums belegen waren, dieser Markgraf von diesen Gebieten an den Pabst berichtete, sie seyen durch seine und seines Vaters (prvFenilu- ium) Anstrengung aus den Händen der Heiden befreiet, »md der Pabst, obgleich er Dies für einen Betrug der Kirche erklärte, uns gleichfalls die Nachricht giebt, daß auch schon Anrechts Eltern, also Otto l, wegen dieses Versuches mit der Epcommunlkation bestraft worden seyen, und daß
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Dilschmann'L diplomat. Gesch. der Stadt und Kcst. Spandow S. 13t.
1) Gerckcn'S GliftShift. v. Brand. S-'-liä.