sene Vertrag, und hätte demnach sogleich m Ämvmduvg gebracht werden müssen. —
Inzwischen erscheii« Herzog Wranslav lil veu Dimin, welcher der leibend« Theit desselben war, m Verbindung mit seinem Vetter, dem.Herzog Barnim von Stettin, noch im Jahre 1244 als unbeschränkter Inhaber jener Lande. Er erläßt darin Vogteigerrchtszwang urzd andere landesherrliche Einkünfte, die er selbst bis dahin ge§ „offen zu haben erklärt, Zollabgaben, Beden u. dgl. den» in demselben am Tollen-See belegnen Kloster Broda; erlaubt seinen Vasallen zur Bereicherung dieses Stiftes dem An» triebe ihres Herzens selbst mit den Lehngütern folgen zu dürfen, und setzt endlich hinzu, baß dasselbe unter dem Glanze seiner Herrschaft steh«; indem er stch so deutlich als Landcsherrn manifestirt'). Erst nach dieser Zeit kann daher die Besitznahme von den gedachten Landen durch die Markgrafen Statt gefunden haben; doch ungewiß und von den alten Schriftstellern unüberliefert ist die Veranlassung geblieben, welche es bewirkt haben mag, daß erst acht Jahre. nach dem Abschlüsse derselben, die Verträge von 12Z6 zur Vollstreckung gediehen sind. Allen, Anscheine nach bestanden aber die ihnen entgegen gesetzten Hindernisse in de» Nvthwendigkeit für die Markgrafen, die Emsprüct-c des Herzogs Barnim von Stettin beseitigen zu müssen, der jener Abtretung die zur Rcchtsgültigkcit derselben erforderliche Einwilligung zweifellos verweigert hat; wenigstens kemien 2 ) und erblicken wir ihn noch in der erwähnten Ur. künde von 1244 als mitberechtigtcn Besitzer der Land« Stargard, Bezeritz und Wustrow, wie des ganzen Herzog«
1) Urt. viniin. ». Oni LlLLXVIV. Vl lV->l. lu».
kHe<teri«i linprnitnrc. Buchboltz a. a. O. >L- 76.
2) Kantzow'r Pomcrama h. v. Kosegartcn Thl. 1. D». Vl. S. 22V. f.