Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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crtheilt oder condonirt hätten: denn Otto II und Hein­rich starben unbeerbt, und sind wahrscheinlich beide nie verhcirathet gewesen; und auch Albrecht scheint erst nach ihrem Tode zur Eingehung einer Ehe geschritten zu scyn. Dabei hatte des Markgrafen Otto's II äl­tester Bruder Heinrich, nach dem eigenen Ausspruche des Markgrafen, aus königlicher Hand mit ihm gemein­schaftlich die Belehnung mit der Markgrafschaft empfan­gen

holten Zustimmung der nächsten Erben erwähnt. Wenn Söhne vorhanden waren, pflegte man anderer Erben nicht zu gedenken; doch gingen mehrere unbeerbte Brüder selbst an die Erben ihrer von einander abgetheilten Vaterbrüder zurück: denn andere Personen konnten, außer ihrem Bruder Albrecht, die Icgnimi Iwre-le» nicht seyn, mit deren Beisiimmung die kinderlosen Fürsten Markgr. Otto II und Gr. Heinrich 1187 ein Dorf verschenkten, was in der Zauche belegen, also ein Allodialgut war; woraus, daher zwar nicht, wie Buchholtz meinte, Herzog Bernhard's Anwartschaft auf die Mark, aber auf die Allodialbest'tzungen der Markgrafen des BalleN- städtischen Geschlechtes hervorgeht (Buchholtz Gcsch. Thl. IV. Urk. S. 34.). Auch im Jahre 1197, da Heinrich schon verstorben war, erwähnen noch Otto und Albrecht, die sicher beide damals ohne .Kinder waren, bei der Derschcnkung eines andern Allodialgutes, der Zustimmung solcher Erben (conientientidnL coliereckidus nvstri». Buchholtz S. 41.). Wenn Schwestern oder Töchter die nächsten Verwandte des Veräußerers waren, wurde bei Allodialbesitzungen eben so ihre oder ihrer Nachkommen, wie sonst der Brüder und Söhne Einwilligung nachgesucht (Thl-1. S. 84.). Auch die Einwil­ligung der Geistlichen in die Veräußerungen weltlichen Besitzes ih­rer Väter und Brüder war erforderlich (Buchholtz S. 4., vgl. dies. Sehr. Thl. i. S. 371.), und von Jedem, der zu seinen Jah­ren gekommen war, konnte diese Einwilligung in gültiger Weise er­lheilt werden. l)uia base largitio inoo et triltrum meorum cnN- »Lnsu conürinata est, iclcireo ego Iinno corrolmran», ms vel reliquern liereckum meorum in ^reäicti» bonis niliil suris lindere prolrteor, ggrin cum esssm in nunis legitim!», kntri meo in dnc rs Uden» a-»ensum xrsedui (Buchholtz S. 25.).