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den, dafür ihre Lehen mit dem Erbrechte daran besitzen sollten. Gegenseitige Eide bestgelken diesen Vertrag zwischen dem Kaiser und den sieben Kurfüsten, unter denen die Mark« - Grafen von Brandenburg sich befanden '). Doch hatten die hohe Geistlichkeit und besonders der Pabst mit der Verwandlung eines Wahlreiches in Deutschland in ein Erbreich zu viel zu verlieren, als baß sie nicht mit'allen Kräften solche zu hmtertreiben versucht hatten; wodurch es ihnen zuletzt auch wirklich gelang, den Kaiser zur Aufgabe seines Planes und zur Entbindung der Kurfürsten von dem bereits geleisteten Eide zu bewegen. Aber es hatte diese Aufgabe von Seiten des Kaisers sicherlich nicht auch gegenseitig die Anerkennung der Nichterblichkeit ihrer Lehen von Seiten der Fürsten zur Folge; vielmehr waren sic darin bestärkt, ihre Fürstenthümer als Erbstücke anzusehcn: denn auch schon diejenigen Sächsischen Fürsten, welche Hein- rich's Plane, vielleicht durch den Pabst ermuthigt, widersprachen, hatten dreist behauptet: „ihr Erbrecht im Manns- Stamme sei) nicht zu bestreiten, und eröffnete Lehen habe der Kaiser, wie die Geschichte beweise, nicht eigenmächtig einzichcn können, sondern gewöhnlich dem nächsten Verwandten «rtheilen müssen'"). So hatte der Vorschlag -Heinrich's wenigstens den wichtigen Effekt, daß es öffentlich unwiderlegt ausgesprochen wurde, den Fürsten stehe
1) «knarrt Htber-inonri.e Otia. inrx.eriiäia axucl Ler/metrum > l'. I. Lvri^t. rer. Ilrunsvic. 9->3. Herum tamiliarum^uo Lel- A>c->rum cliran. M-IAN. emtlror« orelinis 8. ^NA. V'NINN, rag. dluzzium «eligioxo er!. a. 1654 x. 203. Wem, eS hier von de» Fürsten, die ihre Einstimmung zur Aufhebung des WahlreichcS gaben, heißt: 1,11 l'rinci^W, gui Im^or.-tnreiu olitzere onnsueve- runt, etc.; so kann die Zahl INI wohl nur fehlerhaft für VII stehen, und dabei wohl nur an die sieben Kurfürsten gedacht werden.
21 Vgl. Gesetz, d. Hohenstaufen v. Friedrich ». Raumer Lhl. III. S. 62.