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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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den, dafür ihre Lehen mit dem Erbrechte daran besitzen soll­ten. Gegenseitige Eide bestgelken diesen Vertrag zwischen dem Kaiser und den sieben Kurfüsten, unter denen die Mark« - Grafen von Brandenburg sich befanden '). Doch hatten die hohe Geistlichkeit und besonders der Pabst mit der Ver­wandlung eines Wahlreiches in Deutschland in ein Erbreich zu viel zu verlieren, als baß sie nicht mit'allen Kräften solche zu hmtertreiben versucht hatten; wodurch es ihnen zuletzt auch wirklich gelang, den Kaiser zur Aufgabe seines Planes und zur Entbindung der Kurfürsten von dem be­reits geleisteten Eide zu bewegen. Aber es hatte diese Auf­gabe von Seiten des Kaisers sicherlich nicht auch gegensei­tig die Anerkennung der Nichterblichkeit ihrer Lehen von Seiten der Fürsten zur Folge; vielmehr waren sic darin bestärkt, ihre Fürstenthümer als Erbstücke anzusehcn: denn auch schon diejenigen Sächsischen Fürsten, welche Hein- rich's Plane, vielleicht durch den Pabst ermuthigt, wider­sprachen, hatten dreist behauptet:ihr Erbrecht im Manns- Stamme sei) nicht zu bestreiten, und eröffnete Lehen habe der Kaiser, wie die Geschichte beweise, nicht eigenmächtig einzichcn können, sondern gewöhnlich dem nächsten Ver­wandten «rtheilen müssen'"). So hatte der Vorschlag -Heinrich's wenigstens den wichtigen Effekt, daß es öf­fentlich unwiderlegt ausgesprochen wurde, den Fürsten stehe

1) «knarrt Htber-inonri.e Otia. inrx.eriiäia axucl Ler/metrum > l'. I. Lvri^t. rer. Ilrunsvic. 9->3. Herum tamiliarum^uo Lel- A>c->rum cliran. M-IAN. emtlror« orelinis 8. ^NA. V'NINN, rag. dluzzium «eligioxo er!. a. 1654 x. 203. Wem, eS hier von de» Fürsten, die ihre Einstimmung zur Aufhebung des WahlreichcS ga­ben, heißt: 1,11 l'rinci^W, gui Im^or.-tnreiu olitzere onnsueve- runt, etc.; so kann die Zahl INI wohl nur fehlerhaft für VII ste­hen, und dabei wohl nur an die sieben Kurfürsten gedacht werden.

21 Vgl. Gesetz, d. Hohenstaufen v. Friedrich ». Rau­mer Lhl. III. S. 62.