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Dies Alles aber setzte wirkliche Erblichkeit der Mark Grafschaft in dem Geschlechts des von Al brecht dem Bären herstammenden markgräflichen Hauses voraus, welche auch länst bestand. Friedrich II sagt ausdrücklich, er habe die Markgrafschaft dem Markgrafen Al brecht für ihn und seine Erben zu Lehn gegeben *), und schon früher ward gewiß an ihrer Erblichkeit nicht gezwcifelt. Schon lange waren die großen Reichsämter in Deutschland, deren Verleihung ursprünglich ganz von des Königs oder Kaisers Willkühr abhing, von dem Vater auf den Sohn oder den sonst zunächst berechtigten Erben übergegangen, dem das Rcichsoberhaupt seine Belehnung selten mehr versagte. Im dessen gab es noch im 12ten Jahrhunderte hin und wieder Fälle, wo die Könige und Kaiser von ihrem Rechte will» kührlicher Verleihung Gebrauch machten, wenigstens bann, wenn der Erbe eines großen Reichsamtes, wie es zugleich üblich geworden war, nicht durch Darreichung großer oder größerer Summen, wie seine Mitbewerber, sich die Lchns- Uebertragung erkauft hatte; bei welcher Erkaufung dcrLchns- Folge, wie sie auch in der Nordmark stattfand °), immer das Recht des Kaisers anerkannt blieb, nach welchem sie von demselben verweigert, und nach Belieben einem Anderen, als dem nächsten Erben des verstorbenen Lehnmannes, gestattet werden konnte. Aber am Schlüsse des I2ten Jahr- Hunderts ging mit den großen Rcichslehen in dieser Beziehung eine bedeutende Veränderung vor, indem sie darnach vollkommen als erbliche Besitzungen betrachtet wurden. Sie ward herbeigeführt durch den Plan, welchen Kaiser Heinrich VI zur Erblichmachung der Deutschen Krone in seinem Geschlechts den Fürsten um die Zeit in Vorschlag brachte, daß nämlich auch sie, wenn sic jenes gestatten wür-
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1) Vgl. S. 66. N. 3.
2) Dgl. Lhl. I. S. 3. N. 4.