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allgemeine Landesthcilnng, welche nicht nach Provinzen und Landern, sondern nach einzelnen Vogteien und Distrikten geschah*). Hiedurch bestanden 59 Jahre lang die märki» schm Lande unter der Herrschaft zweier Linien getrennt, bis zum Aussterben derjenigen, welche am Wenigsten berechtigt war, nämlich der Ottonischen. Denn wie Johann I fünf Söhne zur Beherrschung seines Länderantheiles hinterließ, an welchen unstreitig die Kurfürsten- und Reichskäm- merer-Würde geknüpft blieb ch, welche keiner Theilung fähig war; so übernahmen auch Otto's Söhne, nach ihres Vaters im Jahre 1267 erfolgtem Ableben, die Negierung der ihrem Vater zugefallenen Distrikte der Markgrafschaft, ohne sichtbar dem eigentlich belehnten Markgrafen, welcher nur das Haupt der andern Linie seyn konnte, unterworfen zu seyn, was aber dennoch wenigstens in den Verhältnissen der Markgrafschaft zum Reiche der Fall seyn mußte. Jeder Linie stand das älteste Glied derselben zwar vor ^); doch führte jeder der Brüder und Neffen den Titel eines Mark- Grafen statt der frühem Grafenwürde, und mischte sich in Die Negierungsgefchäfte. Dann wurden sogar wiederum Einzelne Glieder mit einem Theile des Amheiles ihrer Linie Dvon der Markgraffchaft abgetheilt, wodurch z. B. das Land - iStargard der Mark verloren ging *).
t) Aehnliche Teilungen gingen 1255 mit Bauen, 1260 mit /Sachsen, 1267 mit Braunschwcig vor, obgleich das ReichSamt der ^Markgraffchaft des Herzogs- oder FürstmthumeS ein untheilbares /war, (Schwäbisch Landrecht Art. 2l,) und wenigstens in der ' . Mark auch nie getheilt ist. Oer Churfürst blieb Fürst der ganzen " Markgrasschaft, wie viel Markgrafen eS auch darin geben mogte.
2) 1278 bekleidete Johann'sl Sohn Johann die churfürstliche Würde. Gercken's Vra-m. Thl. V. S. 1.
3) Lentz Br. Urk.-Samml- S- 96.
1) Vgl. Thl. I. S. 137. Anm. 2.
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