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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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die Richtigkeit der in ihrem Namen verfaßten Schriften beurkundeten.

Für eine beschranktere Zeit diente hiezu auch das Ver- zcichniß solcher Personen, welche bei einer markgräflichcn Verhandlung zugegen gewesen waren, was den darüber - ausgestellten Urkunden beigefügt wurde. Die Anwesenheit von Zeugen hielt man für so nothwendig, daß man hiezu oft angesehene Edle berief, wenn sich deren nicht genug im Gefolge der Markgrafen zu befinden schienen*). Alles Dies fand auch bei Bestätigung alter Urkunden statt: denn die Markgrafen hielten sich für verpflichtet, die Briefe ihrer Vorfahren, wenn dieselben durch das Alter vergangen wa­ren, uncntgeldlich zu erneuen.

Besonderer Einladung zum Zeugniß markgräflicher Verhandlungen findet sich aber vor Mitte des IZten Jahr, Hunderts noch nicht Erwähnung. Vor dieser Zeit hielt man es noch für schicklich, daß sich, wenn der Markgraf in eine Gegend kam, die darin ansaßigen Edlen sogleich an seinen Hof begaben*). Auch der Vogt des Bezirkes und bisweilen auch aus den Städten der Richter, die Rathsherrn und andere geachtete Bürger, so wie die Geist, licheir des Ortes und der Umgegend pflegten sich am Hofe einzufinden, wodurch oft die Umgebung der Fürsten so groß wurde, daß sich z. B. bei Ausstellung einer Urkunde Al, brechts I an 70 edle und freie Leute befanden^). Aus»

Stadt Stendal das Vorrecht, mit rothcin Wachs zu stgeln. Ger, ckcn's vixl. vor. M-rrcli. Thl. I. S. 244.

1) Häufig werden in Urkunden des 14ten Jahrh. die Zeugen lioe s^ecislner vocstl ot rogslt genannt. Beckmann's Beschr. d. M. Vr. Thl. V. B. 1. K. II. Sp. -26. Sp. 133.

2) Die meisten edlen Familm zeigen sich selten anders als in der Nähe ihres gtiltersitzeS am markgräflichen Hofe; aber immer dann, wenn der Landesherr in die Gegend desselben kam.

3) Gercken'S tiioel. cchil. Lranä. N. II. p. 347. '