Descendenz vererbt wurden'). Beschränkt war hingegen ihr Erbrecht an den Hoflehen dadurch, daß diese bei mehreren erbfähigen Söhnen, nur auf einen derselben übergehen konn» ten 2); die etwanigen andern Kinder mußten um ein neues Hoflehn beim Herrn ihres Vaters auhaltcn, und wenn ih. neu dies verweigert ward, so waren sie damit diensilos, und freie Personen ritterlichen Standes geworden, die andere Verhältnisse eingehen konnten, wo und wie sie wollten ^). Am Häufigsten begaben sich jedoch solche nachge- borne Söhne von Ministerialen in den geistlichen Stand. Ein Sohn des verstorbenen Dienstmannes, oder eine Tochter, erbte aber in jedem Fall die Güter, und damit die Eigcnbchörigkeit des Vaters; und diese Person durfte sich eigentlich nur mit einer im gleichen Dienstverhältnisse befindlichen vermählen, da der Herr sonst immer Gefahr lief, ' daß ihm Allodialgüter aus dem Kreise seiner Ministeriali- tät gezogen würden. Verheirathete sich der Ministerial mit einer freien oder fremden Ministerialin, so verlangten einige Herrn, diese müsse gänzlich in ihre Dienstmannschaft übergehen*), andere wenigstens, daß die aus gemischter Ehe erzeugten Kinder ihre Dienstleute würden'), wodurch denn auch Das, was die freie Ehehälfte der andern an Vermögen ,nitbrachte, in das Obereigenthum des Dienstherr» der
1) dlst. Irevik. äl^I. 1*. I- 668. Dal Ho- velen sal crven up sone, dochtere, süster, vader, myder. Magd". Dienste. (Handschr. d. König!. Bibliothek zu Berlin) im Sachsensp. Art. 4.
2) KLllnisch- Dienste, ß. 11.
3) lustir. lVUnistor. Lsliederg.
4) Urk. des Abts von Schwalenberg v. I., 1173 in GrupenS Origln. I'vrnioiit. ^>. 34.
5) Urk. des K. Otto IV für das Bisthum Trient in Orizin 0»elllc. I'. III. x. 78S.
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