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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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von derselben, die in der letzten Hälfte des IZten Jahr­hunderts ihnen crchcilt ward, auf ihre Person bezogen, als daß man es bloß auf Hintersassen deuten könnte^); doch bleibt cs unentschieden, ob diese Abgabe auch von andern als den Besitzungen der Edlen zu entrichte» war, welche, wenn sie auch von ihnen selbst bcwirthschaftet wurden, die ursprüng­lich einem Ritter, oder Knappenlehn zukommcnde Anzahl Husen überschritten. Was die Hintersassen oder eigenen Wirthschafts-Ländereien eines Gutsherrn an Landbede zu entrichten hatten, das mußte dieser cinheben lassen, und in ejner Summe dem dazu bestellten markgräflichen Beamten einhändigen °).

So wie die Landbede auf den Ackerwerken ruhte, und immer die Bebauer derselben zu ihrer Zahlung verpflichtet waren, gründeten aber die Markgrafen das Recht zur For, derung einer ähnlichen Abgabe auf die Belehnung, welche daher Lehnbede hieß, und von allen Denen entrichtet wer­den mußte, welche in irgend einer Art von Lehnsverhält- niß markgräfliche Güter inne hatten. Sie war vermuth- lich in der Form einer freiwilligen Darreichung an den Markgrafen auch für die Edlen zu einer Zeit üblich gewor­den, da diese noch nicht selbst ihre Güter bebauten, nur Zinsen und Lieferungen daraus genossen, von denen sie den Markgrafen im Nothfalle eine Beisteuer bewilligten. Nach, dem sie aber größtenteils selbst auf ihren Gütern residie­ren, suchten sie sich von dieser Abgabe zu befreien, was

1) Item , sepcäicti» vss-illis nostri. nullara prooerism ex.

totalere cletieNimu» «i tc>r.->itnn ox kilindu» nostris nli-

cui vttluskimus mstrimonisliter co^>ul-»re vel Iniperielem enri.im visitnro oec in vonix eorurn lios^itadimu» ( dieses kennten wohl nur die von ihnen selbst bewirthschasteten Güter scyn) neo nlchuiä Nnm^ni in >^>si8 coinittcinns. Item rustici etc. Gercken § Dipl, vck. vmrcli. S. 26.

2) Vgl. die vorletzte Anmerkung-