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ihnen auf dem Wege eines förmlichen Kaufes gelang'). Hiernach hafteten auf dein Lehnsverhältnisse der Vasallen zu den Markgrafen keine Lasten mehr, und selbst die bei bürgerlichen Gutsbesitzern in die Stelle der Lehnbede getretene Lehnware, waren, nach Karls IV Landbuche und bis auf die neueste Zeit, die adlichen nicht zu entrichten schuldig -).
Die Belehnung wurde dem märkischen Adel frei er- theilt, und zwar von jeher zu gesammter Hand. So wie in der markgräjlichen Familie selbst schon im 12ten Jahr- Hunderte die zugleich lebenden Brüder die Mitbelehnung nachsuchten 3), war sie gewiß auch bei den Edlen stets nochwendig gewesen, und es ist eine ganz unbewiesene Behauptung von Ludwig's, daß erst ganz neuer Zeit dieses Erbfolgcrccht seine Entstehung verdanke^). Wir würden gewiß eine Menge von Urkunden über Lehnserthcilun- gen zu gesammter Hand schon aus dem 12ten und 13tcn Jahrhunderte besitzen, wenn nicht damals die Anwendung von Lehnbriefen im engem Kreise noch sehr selten gewesen wäre. Die Belehnungen geschahen meistens ohne alle schriftlichen Zeugnisse durch persönliche Darreichung und Annahme unter den üblichen Formen und erfolgten gelegentlich, oft lange nachdem ein Lehnserbe von dem ihm erledigten Gute Besitz genommen hatte °). Nur über wichtigere Lehnsangelegenheiten wurden schon unter den Anhaltinischen Mark-
1) Vgl. S. 119. f.
2) Vgl. S. 124. f.
3) Vgl. S. 65. Anmerkung.
4) Oe 3ur. keuclor. oap. VI- p- 438.
5) So macht das Land buch (an einem mir jetzt nicht einfak- lenden Orte) die Bemerkung, daß ein Edler schon eine Reihe von. Jahren sein Gut besitze, ohne bis dahin mit demselben belehnt worden zu seyn. Der Markgraf Johann I erhielt ja selbst erst mehrere Jahre nach Antritt der Regierung die Belehnung mit der Markgrafschaft. Vgl. S. 66.
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