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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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zuthuen. Der zukünftige Schulze des Dorfes entrichtete dem Herrn, von dem er das Feld zur Gründung des Dor­fes erhielt, ein Kaufgeld von sehr verschiedenem Betrage, was aber immer so bedeutend war, daß man daraus schlie- ßcn muß, es habe der Schulze nun auch die einzelnen Theile des Dorfes und seiner Feldmark an die Bauern für einen möglichst hohen Preis, der ihm zur Cchadloshaltung diente, wieder verhandelt. Für sich erhielt er immer ein Freigut bestimmter Größe, zum erblichen Besitze neben sei­nem Amte, und es wurden durch ihn alle Ballern des Dorfes zur Entrichtung eines Zinses, der im Voraus be­stimmt ward, nach Ablauf der etwanigen Freijahre, dem Grundherrn verpflichtet, für welchen er diesem der Bürge war

Durch markgrafliche Vögte wurde wahrscheinlich das Gebiet der Markgrafschaft anfänglich vermessen, und in Villen, Dörfer oder Marken getheilt. Diese bestanden aus Hufen (manzi), und die letzteren aus Morgen (juFera). Der Ausdruck Villa bezeichnet bald bloß eine Feldmark, bald das Dorf mit der Feldmark °), bisweilen aber auch ein Dorf ohne Feldmark, wenigstens ohne ordentliche Hufen, was sonst Vicu8 hieß. ^). Die Villa führte den Dorfna­men, doch waren in ihrem Umfange bisweilen auch Viliu- lrw, und einzelne (mriae belegen, welche besondere Namen trugen *). Die Villen waren durch Erdhügel, Steine und

1) Wohlbrück a. a. O. S. 204. f.

2) Lhl. I. S. 62. N. 2.

3) Gercken's Lock. äixl. Lranck. 'll. VII. p. 329. IV II. 447 .

4) In der Villa Lessaroo war Luria Lolibilc und Villula

Ii>rilee»clor^> belegen. Buchholtz Gesch. Thl. IV- Urk. S. 21. (iuris 8<:Iun,IslIioll civit-lteio Lebusen in villa Vollen,

ller». Lentz Br. Urk. Samml, S. 956.