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nen unter dem Namen eivo«, und unter diesen nahmen entschieden die Schulzen den ersten Platz ein').
Die Schulzen wurden Lculleli oder l^rgeleetl, bis« weilen auch Hlagislri civiuiu^) und Villici^), und Ihr Amt gewöhnlich j?ruekeclura und 8cultetiu, bisweilen auch Livimn AlkigistratuZ, Villicnlio^) und Burameth') genannt. Sie waren die oben bezeichneten emtores oder locatoreZ eines Dorfes, die es von dem Grundherrn erkauften, es mit Einwohnern versahen, und Deutsche Ein. richtungen darin einführten, oder deren Nachkommen, und immer erbliche Inhaber ihres Amtes. Wenn ihnen das Geschäft übertragen wurde, ein Dorf mit Bewohnern zu versehen, so wurden sie gewissermaaßen zu Bauern des ganzen Dorfes gemacht, ohne daß es ihnen jedoch erlaubt war, mehr als eine bestimmte Anzahl Hufen zur eigenen Benutzung zu behalten. Sie erkauften nicht nur ihr Schulzengehöft und Amt für sich und ihre Nachkommen um eine beträchtliche Summe von dem Grundherrn, sondern auch jede der wieder zu besetzenden Bauerhufen, diese natürlich
1) Liucs vill-le Oumtlro^v, Buchholtz Gefch. Thl. IV. Urk. S. 103. Line« äc Oolire, Gercken'S vipl. vet. Xlsroli. Thl. II. S. 3SS. eines äs Kampe. Lentz Br. Urk. S. 890. Als Zeugen einer Urkunde des Blsäiofes Gernand von Brandenburg voin Jahre 1228 in Betreff des Klosters Leitzkau werden genannt: 6o. äescaicu» viilicus äs iVIeteren st eiusäoin villnc eines, Uoäen- gerns villicn« äe Liantir cnm ciniliu» «ui«, eines äs Xlusclione, Villicu» äs l-oävl>ureli st ^niäam ex sinihus snis. Gercken'S I'ragni. XIarcii. Thl. VI. S. -1.
2) Beckmann a. a. O. Kap. X. Sp. 145. Gercken'S Stiftshist. v. Br. S. 430.
3) Oomus villici in Onewetir- Gercken'S Loä. 'äipl. 8r. 2'. III. p. 83.
4) Gercken'S Stiftshist. v. Br. S. 430.
5) Gercken'S vipl. vet. rnarelt. Thl. II. S. 179.
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