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um eine» so viel niedrigem Preis, daß sie nicht nur daS Kaufgeld durch den Wiederverkauf der einzelnen Bauerstellen, wieder erlangten, sondern auch einen Ucberschuß zur Vergütung der Beschwerden behielten, welchen sie sich deshalb unterziehen mußten'). Indem aber ihnen, gleich bei dem Verkaufe des gesummten Dorfes an sie, zur Bedingung ge» macht wurde, wie hoher Jahreszins von den einzelnen Bauerhufen entrichtet werden sollte, und sie dieselbe durch Abschließung des Kallfsgeschaftes entgingen, hatten sie die Bürgschaft für die Erfüllung dieser Bedingung von Seiten der durch sie angesetzten Bauern übernommen. Daher hatte der Dorfherr es in Betreff dieser Abgaben nicht mit den Bauern, sondern nur mit dem Schulzen zu thun, dem die Sorge dafür oblag, daß die dörflichen Grundstücke so besetzt seyen, daß jener die ihm daraus gebührenden Einkünfte richtig erhielt, die der Schulze auf seine Kosten beitreiben, und zu den bestimmten Zeiten an die Herrschaft abliefern mußte °). So wie den Ackerzins ward cs auch den Schulzen aufgelegt, die Landbede und jede andere Abgabe einzufordern; doch auch diese natürlich nur da, wo sein Herr der Grundbesitzer war, während in üblichen, wenn auch innerhalb seines Dorfes belegenen Besitzungen, wenigstens am Ende des 13ten Jahrhunderts, der Lchnsbesttzer derselben allgemein diesen Theil der Anttspflichten des Schulzen versah ^).
Die Eintreibung der herrschaftlichen Einkünfte gehörte so hier in derselben Weise in den einzelnen Dörfern zu den
1) Wohlbräck a. a. O. S. 207. 208.
2) Leulteti ^ro tempore colliAere et exigore llellelliliit « rudtiei» et incolis — ville — ceu-us et lellckituS ^uoseuri^ue, I^isosc^uv nollis sut procur-Uorll-us nostri» siiiz>i1i3 »llois presei>,
t-iiläo. Wohlbrück a. a. O. Thl. II. S- 21.. Vgl. Thl. I. S. 208. und Gerckcn a. a. O. Thl. I. S. 22.
3) Gercken a. a. O. S. 21. 22.