Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
288
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Rechte des Ackerzinses vereint worden waren, zu dem Be.. griffe hinzutrat, der früher die Gutsuntergebenheil freier Dauern ausgemacht hatte. Sie scheint ursprünglich nur in der dem Gutsherrn zu erweisenden, ihnen als Pächtern ge» ziemenden Ehrerbietung, in der Verpflichtung, ihm auch die von jhncn an den Markgrafen zu zahlenden Abgaben einzu- häudigen, zu deren Eintreibung der Gutsherr sich ohue Zweifel des Rechtes der Pfändung u. dgl. Mittel bedienen durfte»), und in dem Rechte des Gutsherrn bestanden zu haben, sowohl für die einstweilige Verwaltung eines Bauer» Gutes im Falle der Minderjährigkeit eines Erbnehmers Sorge zu tragen, wie frei über dasselbe zu verfügen, sobald keine zu dessen Erbschaft berechtigte Personen vorhanden waren. Weitere Rechteres Gutsherrn, als solchen, nicht als eines Gerichtsherrn, Kirchenvogtes oder Dienstherr», fanden ursprünglich, wenigstens im Allgemeinen, nicht Statt. Aller Rechte entbehrte er über diejenigen Besitzungen, Acker- Werke, Holzungen, Wiesen, Gewässer u. dgl., die seine Dorfgemeinde, wie es nicht selten geschaht), zu einem Ei- genthume, Lehn- oder Zinsgute auf dem Wege des Kaufes von dem Markgrafen an sich brachte.

5. Von

1) Dominus vero bonorum chobet Inrno censum prosentara nunoio nostro, et »i chominus ibictem non kuerit, extuno soulte- tu8 »ins villicu». ubi äicti vasalli nostri tenuerint sizillatim et sp>arsim bona eorum, Ilcrte nobis assi^nabunt dictum censum rcci^iendum clo bonis eorum in inteAiis.lrustis sitis slias. Ger- cken a. a. O. S- 22.

2) So kauften im Jahre 1298 die sämmtlichen Bewohner des Dorfes Blindow in der Utermark dem Markgrafen den sogenann­ten Blindowschen See zum erblichen Lchnsbcsitze ab, und hatten ihn nach dem Landbuche gegen eine jährliche Einnahme von 12 Pfund wieder verpachtet. Wohl brück a. a. O. S. 325. Sects Ge­schichte von Prenzlau Thl. I. S. 161. Landbuch S. 152.