x^„8o>i, Cives ') einer neuen Stadt außer den Bewohnern des alten Ortes, der zur Stadt gemacht wurde, noch auf» nahm, wie die gedachten Ländereien unter die zur Ueber- nähme derselben Herbeieilenden vortheilhaft vertheilt wurden, und überhaupt ein geordnetes Verfahren bei der Verwand» lung der dörflichen in städtische Verhältnisse aufrecht erhalten werde; dafür konnten die Markgrafen persönlich nicht die Sorge tragen. Es bedurfte dazu eines an dem Orte, wo die Gründung der Stadt geschah, stets gegenwärtigen Mannes, oder mehrerer Männer, deren persönlicher Beaufsichtigung das Ganze untergeordnet wurde; und in dieser Eigenschaft stellten jene Fürsten zu Prenzlow, Friedland, Lychen, Frankfurt, Laudsberg, Krone, Stolpe u. s. w. sogenannte Erbauer an. Ihrer Leitung unterlag allem Anscheine das ganze Geschäft der städtischen Einrichtung eines Ortes, ihnen übergaben die Markgrafen die der Stadt zugedachten Länderten, verabredeten mit ihnen die Bedingungen, unter denen die neue Stiftung entstehen und fortbestchen sollte, und überließen es ihnen für die Erfüllung derselben im Einzelnen zn sorgen, wofür einer von ihnen, welcher Schulze der neuen Stadt ward , im Besitze dieses erblichen Amtes, den Markgrafen gleichsam ein ewiger Bürge blieb.
Zugleich mit den Ackerwerken, welche die Markgrafen
1) E? scheint zwar in einzelnen Urkunden, als werde zwischen diesen Ausdrücken ein Unterschied gemacht. Doch viele Urkunden widersprechen demselben aufs Deutlichste. Im Ganzen ist nur sest- zusetzen, daß lturgoiuis» bloß Inhaber des Bürgerrechtes, Liv«z aber auch andere Bewohner der Stadt begriff. — ES wurden übrigens auch Bauern in ihren Dörfern nicht nur häuffg Live, (vgl, S. 203), sondern bisweilen auch Largeusos genannt. Land buch S. 236.
2) Die Erbauer von Frankfurt und Landsberg werden schon in den Stiftungsurkunden namentlich als 8oulleti bezeichnet.
n. 20