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an sich kauften, ohne daß die Markgrafen den ihnen davon zu leistcuden kehndiensi abzusirhen gmeigl waren'), immer aber hastete auf dem sonst freien Gute des städtischen Schulzen die Pflicht, dem Markgrafen zu seinen Feldzügen ein oder mehrere Pferde zu stellen. Eine Urkimde vom Jahre 1345 enthält daher in Bezug auf den Dienst des Schulzcnamtes in der Stadt Kalies in der Neumark die Nachricht, der Inhaber desselben sei) verpflichtet, dem Mark- Grafen in jedem Theilc seines Landes mit 2 starken Pferden geharnischt als Lanzenträger oder Bogenschütze zu bienen "). Auch waren die Thcilnehmcr an dem Lehn, welches für die Gründung einer Stadt hcrgegebc» zu werden pflegte, die aber keinen Thcil an dem Schulzenamte hatten, gewiß gleich den Inhabern des letzrern und den sogenannten Leh- Männcrn auf den Dörfern, zum kehndicnste verpflichtet. Dies waren jedoch diejenigen Bürger nicht, welche sich durch Ankauf oder auf ähnlichem Wege den Besitz von Lchngütcrn verschafften. Diese letztem leisteten keinen Dienst, ihre Güter waren von allen Abgaben an den Grundherrn als solchen befreit, nur die Entrichtung der Beden lag ihnen ob, und von diesen wurden sie ganz besonders beschwert. Denn sie hatten dieselbe in dreifacher Eigenschaft zu entrichten, erstlich von ihren städtischen Besitzungen. Jede Stadt gab in der Regel einen bestimmten jährlichen Beitrag ^),. welcher von deir Bürgern jusannnengcbracht wurde. Auch »venn diese Lehngüter befaßen, nahmen sie dock) erst im l-iten Jahrhunderte selten, und im IZten wohl noch niemals auf diesen ihren Wohnsitz; sondern sie behielten denselben in den Städten bei, während ihre Güter in Bau- erdörfcrn bestanden, und von Bauern bcwirthschaftet wur-
1) Dgl. S. 20S. Not- 2.
2) Gerckcn'S Coä. äixl. Lr. 1. III. p. 240.
3) Dgl. S. 114.