Rechten wie der Graf versehenen märkischen Landrichter überwiesen waren. — Eine andere Verschiedenheit des mär« fischen vom allgemeinen Sächsischen Landrcchte beruhte den Glossen zufolge darin, daß ci) in der Mark „sonderliche Gericht vnnd Recht vorliehen" waren. Einmal konnte ein Markgraf nach Willkühr seine Gerichte theilcn und verleihen, was einem Grafen nicht frei stand: denn während nach dem Grundsätze, daß kein Gericht lehnsweise vom Könige herab in die vierte Hand kommen, dürfe, ein Gograf in den Grafschaften weder Lehn noch Folge haben konnte, waren die Dorfschulzen in der Markgrafschaft wirk» liche Lchnsinhaber ihres Amtes, die sehr häufig belehnte Richter genannt werden ^). Dann war cs in der Mark schon zur Zeit der ersten Glosse des Sachsenspiegels vielfach geschehen, daß die Markgrafen Güter ihrer Vasallen von dem Landgerichte ihrer Vögte befreiten, ihnen selbst das äuüicium 8upreinum et inilmnm über dieselben zu Lehn gaben, die nun nicht allein dadurch belehnte Lehnsherrn des Schulzen wurden, sondern häufig auch noch diese Gerichte an Andere zum Afterlchn ertheilten. — Ein anderes Unterscheidungszeichen der Mark von der Grafschaft war e) das Erbrecht der Bauern an ihren Gütern, ohne gutspflichtig zu seyn, das letzte aber, nach der ältesten, gleich nach dem Ende des 13ten Jahrhunderts vollendeten flösse, dieses, daß 5) märkische Edle nur vvr ein vom Markgrafen gehaltenes Gericht erschienen, was eine spätere Glosse, nachdem die Gerichtsverfassung in der Mark hierin einige Acndcrung erlitten hatte, dahin verwandelt hat, daß vor das Gericht der Markgrafen nur edle Leute erschienen.
1) Glosse z. Sachsenspk-egel B. I. Art. 59. vgl. bam/t Gl. z. Art. 56. — luijilieockuiri» juäioem sius «cultoUcurii virum, Lentz Dr. Urk. Samml. Thl. I. S. 109.