Dieser Versuch der Glossen, alle lanbrechtliche Der» schiedenheit in dem Verhältnisse der Märker und der Bewohner Sächsischer Grafschaften unter dm erwähnten sechs Fällen zu begreifen, führt zugleich auf die Beachtung hin, welche der Sachsenspiegel in der Mark genoß. Der Verfasser dieses Rechtsbnct>es ließ das märkische Recht keines. Wegs unberücksichtigt, sondern würdigte, die ihm wohlbekannten Eigenthümlichkeiten desselben an mehreren Stellen der Be, merkung'). Wo kein besonderes Herkommen in der Mark erwähnt wird, kann man nur annrhmen, daß die im Sachsenspiegel ausgesprochenen Grundsätze auch in der Mark anerkannt wurden: denn eine Mischung aus Slawischen und Deutschen Rechten fand hier durchaus nicht Statt, eben so wenig gewannen die Rechtseigenthümlichkeiten des Schwabengaues 2) Eingang, sondern mir das cigentliä-e Sächsische Recht, wie es auch in den Rechtsbüchern aus, drücklich gesagt wird*).
Daß auch die geschriebene Auszeichnung des Sächsi, schm Rechtes in den märkischen Gerichte» frühe in Anwen- düng gebracht sey, deren Grundsätzen sich nun der Gebrauch immer enger anschloß, beweisen verschiedene Umstände. Das Verlangen nach einer solchen Kompilation war bei den Gerichten damals so groß, baß sich der Gebrauch des Sachsenspiegels in kurzer Zeit auf der einen Seite bis über dm Rhein, auf der andern in die äußersten, mit Deutschen Kolonisten versehenen Slawenkändcr der Ostsee nnd auch
1) Sachsenspiegel Hcmeiers AuSg. 21, II. Art. 12. 4. 6. B. IN. Art. 61. § 7. Art. 65. § 1. Art. 52. § 3.
2) Dgl. S. 3. Anmcrk.
3) Die Llterc Glosse zum Sachsenspiegel (Augsburger Ausg. Bl. 73. Sp. 3 zum II. Buch Art. 12 sagt Dies ausdrücklich: Alse thu Mnfien oder thu Brandenburg oder thu Lußis, wan de He hebbcn Seßsisch recht.