In dm Städten war die Deweisfühnmg durch Zeugen bisweilen noch besonders beschränkt. Ein Mann, der nicht Märker war, könnt« ^ B. rinen Salzwedekschen Bürgrr nur dann überführen, wenn er Cakzwedelsche Bürger zu Zeugen hatte. Wurde ein Salzwedelscher Bürger von ei» nem Märker angeklagt, so durfte er solche Zeugen zu seiner Verteidigung gebrauchen, wie zu seiner Anklage angewen. dek waren, Bürger der Stad«, wenn er damit angeklaqt war, Auswärtige, wenn solche die Klage bezeugt hatten. Wurde ein markgräflicher Unterthan von einem Salzwedel» schen Bürger angeklagt; so durfte jenem bei der Verrheidi- gung jedweder brav« Mann zum Zeugnisse dienen; klagte aber rin Bürger den andern mit dem Zeugnisse von Mit, bürgern an, konnten auch nur Mitbürger bei der Berthen diguug als Zeugen austreten. Bei Angelegenheiten von ge» geringerem Belange bedurfte es der Zahl von fünf Zeugen nicht, sondern es genügten weniger, bis auf zwei. Dies« waren B. zum Zeugniß dafür, eine Ohrfeige empfangen zu haben, nothwenyig
Die gewöhnlichsten peinlichen Strafen »varen die Hin« richtung oder körperliche Verstümmlung des Verbrechers. Mord, Diebstahl, wenn dieser mehr wie einen Gegenstand von ' Marck Werth betraf, Nachzucht von Frauen oder Jungfrauen und Falschmünzerei wurden in der Regel mit dem Verluste des Hauptes gebüßt. Wenn Jemand im Gerichte SalzwedelS gefährlich geschlagen oder verwundet
Bruch de« Landfriedens, bat mehreren Schriftstellern (Don Herz« berg im Landbuch« T. 37. Anm. 4. Möhsen, Mesch, der Wissen schaft. in d. M. Br. G. IK8. Hansen, StaatSkund« der Prenfi. Monarch^, Heft l. G. 115) Veranlassung gegeben zu der irrtbüm. lichen Annahme «inet eigenen Gerichtes für Erhaltung dcS Land- Friedens. welch«« mit 3 Kittern, 5 Bürgern >md 7 Bauern besetzt gewesen fey. —
1) Lentz, Br. Urk. Saminl. Tbl l. S-' 67. S8- 71.