war, so wurde die Klage des Verletzten drei Gerichtstage lang fortgesetzt, und starb er in dieser Zeit nicht, oder mußte er nicht eins der Hauptglieder seines Körpers beraubt werden; so kan» der Schuldige mit.dein Verluste seiner Hand davon. Im andern Falle hatte er am vierten Gerichtstage sein Leben zu vertheidigen'). Die Verwandlung dieser körperl icl-en Strafen, welche die Schöppen auflegten, in Geldstrafe», konnte jedoch von dem höchsten Richter immer vorgtnoninikn, nicht aber von dem Verurkheilten als Recht m Anspruch genommen werden. Wrhrgeld für getödtete Verwandle anzunehmcn, wurde noch im 14ten Jahrhundert für unerläßliche Pflicht geachtet °), und als im Jahre 1334 «in Prediger Heinrich zu Eberswalde sich weigerte, die ihm von der Stadt Berlin und Kölln für den Todschlag seines Bruders angclragcne Geldsumme zu empfangen, gab ihm der Markgraf, nach dem Rakhe seines kaiserlichen Vaters, nur eine Bedenkzeit von zwei Monaten, nach deren Ablauf er entweder die Buße des Mordes angenommen haben, oder seines Amtes entsetzt werden sollte °). Personen, welche in den Städten wegen die Todesstrafe nach sich ziehender Verbrechen verfestct waren, wurden nach den im Anfänge des täten Jahrhunderts darüber geschlossenen Vergleichen der märkischen Städte unter sich, sogleich den andern Städten angezeigt, und ließen sie sich dann in einer der zur gemeinschaftlichen Ahndung von Missethatcn verbundenen Städte betreffen, so wurden sie ergriffen, und daselbst, zur Vermeidung weiterer Kosten und Umstände, sogleich zum Tode geführt«).
Für geringere Missethatcn, wie für einm Diebstahl
1) L«nS a. o. D. S. 71.
2) Nercken's (^cxl. Itr»n>1. 1. IV- p. 456.
3) Gerckcn a. a. O. 1. !I1. p. 95.
4) Gercken'L Dipl- ?et- nuircli. Thl. II. S. 653. Lcntz Br. Urk. S. 221.