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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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unter 4 Schillingen, war brr Staupenschlag die gewöhnlich« Strafe'). Das Gefängniß erscheint in der Mark in« 13ten Jahrhundert noch nicht als Strafe; sondern diente nur zum einstweiligen Gewahrsam des Misseihäters. Doch durfte kein Bürger, dessen Vermögen, welches er zur Bürgschaft zu setzen bereit war, einen höheren Werth hatte, wie die Buß« für das ihm angeschuldigte Verbrechen aufs Höchste betragen konnte, in persönlicher Haft gehalten werden'), lieber Schuldner standen dagegen, besonders den Ctädkebe. wohnern, besondere Rechte zu. Wenn ein Bürger Salzwe. bels dem andern eine Anleihe innerhalb der Stadt Salz, wedrl gemacht hatte, so durfte er dm Schuldner bis zur Tilgung der Schuld mit gerichtlicher Hülfe zwingen, die Stadt Salzwedrl nicht zu verlassen'). Bei Echuldklagcn mußte sich der Schuldner drei Mal vor das Gericht siel, len, und waren diese Fristen abgelaufen, ohne daß derselbe den Gläubiger befriedigt hatte; so wurde er diesem am 4ken Dingtag« von dem Gerichte förmlich eingchändigt, und es stand ihm bann frei, über die Person des bösen Schuldners, in dm Grenzen der Gerechtigkeit, so zu verfü­gen, wie ihm der größt« Nutzen daraus erwachsen zu kön. nen schien. Wenn der Schuldner aber den Händen des Gläubigers, in die das Gericht ihn überliefert hatte, ent. floh; so mußte der letztere dem Richter 3 Schillinge wetten, durfte sich aber dagegen des ihm gestellten Pfandes be, mächtigen').

Die Geldsummen, mit den man sich von kcibcsstrafcn befreien durfte, warm im Allgemeinen sehr bedeutend, wo« her nur sehr begüterte Personen solch« außerordentliche Geld«

1) Lentz a. a. O. S. 71.

2) Lentz «. a. O. S- 71.

3) Lentz a. a. O. S. t»7. 1) Lentz a. a. t). S. bv.