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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Straf«, erlegen konnten. Eine Hand, die man in allen den Fällen, wo man Einen zu tödten versucht, oder tödlich gescl-adet batte, ohne daß derselbe wirklich den Tod davon nahm, z. B. dann verlor, wenn man Jemand, der jedoch gerettet wurde, böslich ins Wasser gestoßen hatte rc., konnte zu Salzwedel nur mit 20 Talenten gelöst werden'), und selbst eine Ohrfeige mußte man mit der hohen Summe von 20 Schillingen büßen, von denen der Richter 8, der Ver­letzte 8, und die Stadtkasse 4 Schillinge erhielt °). Für viele Vergehen gab es festgesetzte Strafgelder, die, im Falle daß keine förmliche Untersuchung des Tharbestandes erforderlich war, ohne Einmischung der Schöppen sogleich vom Richter, und zwar auf dem Wege der Pfändung ein« getrieben wurden. So wenn Jemand die Uebcrnahme ge­wisser »nablehnbarcr Aemter verweigerte*), sich nach er­folgtem Ausipbot nicht zum Hcerdiensi stellte, ohne recht­fertigende Umstände zur Entschuldigung vorzubringen, wenn Jemand sich dein kompetenten Richter nicht unterwarf, aus markgräflichen Forsten und Gewässern Holz, Wild oder Fi- sci)e, oder Früchte von landesherrlichen Ländereien stahl*), oder wenn ein Bauer an den bestimmten Terminen nicht die Zahlung seiner Abgaben leistete, worauf die Eintreibung derselben auf dem Wege der Pfändung 4 bis 5 Tage nach de» Zahlungsterminen erfolgen konnte *). Die Person eines Menschen konnte nur dann gepfändet werden, wenn man ihn bei der That selbst ertappte, die dazu berechtigte. Man durfte B. einen Holzdieb nicht pfänden, indem er einen

1) 1,'enH a. a. O. S. 71. 79.

2) Lentz a. a. O. S. 71.

I) Pgl. S. 113.

ä) Gercken'S txxk- ächl. I?rsn,l. 'N. III. ^.90. kandbuch .S. 39.

5) Gcr-ken a. a. O. II. ä93.