Baum davon trug/ dm er aus dem Walde gestohlen hatte/ sondern nur an der Stelle/ wo er ihn abhaute; sonst mußte man gerichtlich gegen ihn verfahren lassen').
Eine große Menge von Angelegenheiten/ besonders des Adels und der Geistlichkeit/ welch« heut« vor das Fo- rum der landesherrlichen Gerichte gehören/ wurden in früher Zeit nicht vor dasselbe gebracht. So gut wie di« be. amteten Schöppen und in einzelnen Fällen/ mit dm bestehenden Verhältnissen genauer bekannt/ noch besser wie st«/ konnten andere unbescholtene Personen ei» Unheil finden; und die Markgrafen waren von jeher daran gewöhnt/ den Abbruch/ den ihre Gerichkseinnahme dadurch erlitt/ sich gefallen zu lassen. Streitigkeiten zwischen Adlichen und Geistlichen wurden daher nur sehr selten vor «inen weltlichen oder geistlichen Gerichtshof gezogen/ sondern immer durch Schiedsrichter abgethaii/ so wie es auch bei Zwistigkeiten beiderseitig dem letztem Stande angehörigrr Personen erlaubt war. So wie der Bischof Nikolaus von Riga und die Pröbste Heinrich von Nauen und von Brandenburg im Jahre 124l einen Streit der Erben des Vogtes Al brecht von Spandau mit der Brandenburgschen Geist, lichkeit über einen von beiden Seiten in Anspruch genommenen Grundbesitz schlichteten °) / die doppelten Ansprüche des Johanniter. Ordens zu Werben und eines Ritters auf das Dorf Blumenthal von den zu Schiedsrichtern erwählten Rathsherrn von Werben auseinandergesetzt wurden^)/ ob eine vom Probste des Klosters Doberan zu Zrchlin erbaute Mühle den nahegelegenen Gütern des Ritters Johann von Havelberg Schaden zugefügt habe/ und ob
jener
1) Gercktn a. a. O. t?. m. p. 91.
2) Gercken's Stiftshist. v. Dr. S. 457.
3) Bgl. Lhl. I. S. 105.