Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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Baum davon trug/ dm er aus dem Walde gestohlen hatte/ sondern nur an der Stelle/ wo er ihn abhaute; sonst mußte man gerichtlich gegen ihn verfahren lassen').

Eine große Menge von Angelegenheiten/ besonders des Adels und der Geistlichkeit/ welch« heut« vor das Fo- rum der landesherrlichen Gerichte gehören/ wurden in frü­her Zeit nicht vor dasselbe gebracht. So gut wie di« be. amteten Schöppen und in einzelnen Fällen/ mit dm beste­henden Verhältnissen genauer bekannt/ noch besser wie st«/ konnten andere unbescholtene Personen ei» Unheil finden; und die Markgrafen waren von jeher daran gewöhnt/ den Abbruch/ den ihre Gerichkseinnahme dadurch erlitt/ sich ge­fallen zu lassen. Streitigkeiten zwischen Adlichen und Geist­lichen wurden daher nur sehr selten vor «inen weltlichen oder geistlichen Gerichtshof gezogen/ sondern immer durch Schiedsrichter abgethaii/ so wie es auch bei Zwistigkeiten beiderseitig dem letztem Stande angehörigrr Personen er­laubt war. So wie der Bischof Nikolaus von Riga und die Pröbste Heinrich von Nauen und von Branden­burg im Jahre 124l einen Streit der Erben des Vogtes Al brecht von Spandau mit der Brandenburgschen Geist, lichkeit über einen von beiden Seiten in Anspruch genom­menen Grundbesitz schlichteten °) / die doppelten Ansprüche des Johanniter. Ordens zu Werben und eines Ritters auf das Dorf Blumenthal von den zu Schiedsrichtern erwähl­ten Rathsherrn von Werben auseinandergesetzt wurden^)/ ob eine vom Probste des Klosters Doberan zu Zrchlin er­baute Mühle den nahegelegenen Gütern des Ritters Jo­hann von Havelberg Schaden zugefügt habe/ und ob

jener

1) Gercktn a. a. O. t?. m. p. 91.

2) Gercken's Stiftshist. v. Dr. S. 457.

3) Bgl. Lhl. I. S. 105.