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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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jener zum Ersätze desselben verpflichtet st», von vier Rittern bejaht, und dahin entschieden wurde, daß das Kloster dem Edlen 10 Marek Pfennige zur Schadloshaltung zahlen sollte'); so wurde auch eine zwischen den Klöstern Kre. wese in der Altmark und Dobbcrtin im Mecklcnburgschen über Güterbesitz im Lande Turne entstandene Streitsache durch Schiedsrichter abgethan").

Doch auch der Kreis derjenigen vcrmögensrechklichcn Verhältnisse der Laien unter sich, welche gerichtliche Maaß- Regeln erforderten, war in mancher Weise beschränkt. Bei Verträgen gaben sie sich gemeiniglich im Voraus schon Sicherheit, daß die Verpflichtung, die Einer gegen den An­dern übernahm, von ihm erfüllt werden würde. Sie setzten eigenmächtig im Deiseyn vieler Zeugen eine Strafe fest, welcher sie sich im Nichterfülkmgsfalle bei ritterlicher Ehre zu unterziehen gelobten, gaben dem andern Thcile Gewalt, sie anzuhalten, oder stellten Freunde, Verwandte oder Lehns- Leute als Bürgen ihrer Versprechungen, wobei es im IZten Jahrhunderte noch unerhört war, daß Jemand den Eid der Bürgschaft gebrochen hätte. Die Zahl solcher Bürgen (tiileinsünroü, .>?.icr!>ia>ent:>1o8) war im Verhältniß zu der Wichtigkeit des Gegenstandes, für den die Bürgschaft ge­leistet wurde, größer oder geringer. Der Markgraf Al- brecht ll selbst stellte ums Jahr 1212 dem KaistrOtto IV ZO seiner treusten Diener, welche sich eidlich anheischig machten, wenn der Markgraf den Vertrag von Weissensee nicht halten würbe; so wollten sie sich in die Stadt Braun­schweig begeben, und diesen Ort, wo sie jedoch ohne Ket­ten und strenge Haft bleiben sollten, nicht eher verlassen, als bis der Kaiser es ihnen vergönnen werde'). Diesem

1) >1nn»m. Limdric. szr. -ts 1?. III. I,. 1498.

2) Vgl. Thl. 1. S. 110.

3) 1. III, 812. Duchholtz Geschichte Tbl- IV- Urk. S. 47.

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