Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
411
Einzelbild herunterladen

- 4,1 -

werden, scheint «ine Begleichung des Gerichtsstandes, in welchem sich nach der Ausfertigung des Landbuches bis auf die neueste Zeit, mit dem, worin sich vor Ausfertigung des kandbuches des märkische Adel befunden hat, mit der größten Sicherheit zu ergeben. Nur in der Wicderklage war ein rittcrmäßigcr Mann, wenn er nämlich über einen Anden, vor einem Land» oder Stadtgerichte Klage erhoben hatte, dem Urtheile der hier zu Gerichte sitzenden Schöp­pen unterworfen').

Während die Markgrafen im 12ten und lZten Jahr- Hunderte, bei der zwMn vielen Familiengliedern getheilten Negierung, fast die ganze Gerichtsbarkeit über den Adel persönlich ausgcübt hatten, wurden im 1-lten nicht nur die kchnsgerichte Beamten anvcrtraut, sondern auch die Civil« Gerichtsbarkeit, welche für Lehnsleute fast nur in Schuld- Sachen bestand. Es war für den einzelnen Fürsten, beson­ders wenn dieser sich nicht durch große Liebe zur Thätigkeit hervorthat, bei dem großen Umfange der derzeitigen Mark Brandenburg unmöglich, alle kleinen Rechtsstreitigkeitcn, die den Adel betrafen, persönlich zu verhandeln, und den Bür­gen, vorzüglich scheint in Schuldvethälknistcn, worin sie wohl häufig mit Adlichen standen, dieser Mangel empfindlich ge­worden zu feyn. Durch diese ließen sich daher die Mark- Grafen zuerst bewegen, auch bas Gericht über Schuldangcle- genhcitcn der Edlen, so wie sie es mit dem Lehngerichte ge- lhan hatten, gewissen Beamten zu übertragen, die nun, in so fern sie eine Gcrichtsgewalt übten, die ursprünglich am Hofe geübt war, bisweilen Hofrichter, sonst, weil ihre Ge­richtsbarkeit nach dem Lanbrechte geübt wurde, Landrichter, auch wohl allgemeine Richter über Schulden und später Landshauptleute genannt wurden. Zuerst findet sich, daß der

1) Dgl. die Glosse de» Sachsenspiegels in der letzten Anmerkung un- S. 40r>. Note i>.