sHaftkN'), und bahn hätten gar tvohl in Sachen, welche ihnen nicht an Leib und Leben gingen, — solchen, Hie in den Sächsischen Grafschaften ohne Königsbann abgethan werden konnten, — tue Edlen das Urcheil der Bauern leiden können. Da es aber hierüber weiter keine Nachrichten gi,bt, so ist immer glaublicher, daß edle Schöppen in einem Gerichte über Edle, welches früher in des Markgrafen Kammer gehalten worden war, das Urcheil fällten, als daß es Personen vom Bauernstar.de waren.
Nachdem die Markgrafen die kchnsgerichte und Schuh den-Gerichte über den.Adel abgestanden hatten, blieb ihnen darüber nur die Kriminalgerichtobarkcit. Doch wurde auch sie im laten Jahrhunderte, aus denselben Gründen, warum man Lehns - und Schuldengerichke in den einzelnen Provinzen anordncte, wenigstens in einigen Thcilcn der Mark Brandenburg, an Beamte zur Ausübung überlassen. Wie sie allen Inhabern des obersten Gerichtes in Städten und Dörfern des Landes Lebus bis auf bas dritte Urcheil, und dieses selbst dem Vogte zugcstandcn wurde, wird sogleich erwähnt werden. Hiemit war in diesem Lande der Adel gänzlich des alten unmittelbaren Verhältnisses zum Mark- Grafen beraubt, und stand in allen feinen Angelegenheiten unter dessen Beamten. In dem, eben erwähnten Lande wurde 1313 auch ein Fehmgericht (plasitinn prouiiicinle, l^iOlk vac.iinr veilimnäinlc) von dem Markgrafen angeordnet °), welches sich allein mit höheren Krimittälfächeü des Adels, der Bürger wie der Bauern beschäftigte, Leibesund Lebcnssirafen verhing und vollstreckte, und worin anfangs der Vogt mit eigends dazu von den Gestimmtem-
1) Als da m.m in der Grafschaft VO schillchg.wettet, da wellet man mn der Maick .nicht wehr als.3i->.,Klasse z. Sachsenspiegel B. 111. «>'t-t-0..
2) Wohlbetch's Gefch. v. Lebus Ths l. S, 32V.,
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