bette dieS außerordmtliche Mittel zur Unterdrückung beS Straßenraubes und Raubmordes leider wohl in der ganzen Mark und gewiß ist daher auch in andern Provinzen der. selben ein solches Gericht angeordnet worden. Daß das Landbuch sieben Landleute als Schöppen in demselben nennt, ist auffallend, da alle sonstigen Nachrichten über mar» kische Verfassung der Einrichtung entgegen stehen, daß Bauern über Leib und Leben von Rittern oder Bürgern urtheilten. Indem dem Stadtrathe von Frankfurt das Echöppenthum in diesem Gerichte im Lande Lebus über» tragen wurde, hat man zwar Gelegenheit wahrzunehmen, wie die Standesgleichheit bei Besetzung dieses Gerichtes nicht sonderlich berücksichtigt ward. So wie in diesem Gerichte Rathsherrn, könnte man denken, seyen anderswo sie« ben des Rechtes kundige Bauern zu Schöppen bestellt, aus dem Grunde, weil die Verbrechen, worüber bas Fehmge» richt zu urtheilen berechtigt war, damals am Häufigsten von Personen des Ritterstandes verübt wurden, über welche man von Standesgenossen ein zu nachsichtiges Urtheil er. wartete. Aber Wer sollte diese Erwartungen gehegt und Rücksicht darauf genommen haben, da die Schöppen in diesen Gerichten nach dem Landbuche eigends dazu erwählt, und nach der Stistungsurkunde des Fehmgerichts für das Land Lebus vom Adel, der Bürgerschaft und den Bauern selbst erwählt wurden? Den Vorwurf des Mangels an Rechtskenntniß, den man oft dem Adel gemacht hat, kann den märkischen Edlen durchaus nicht gemacht werden. Ohne daran zu denken, daß Eike von Reppichau, der Verfasser, und viele Glossatoren des Sachsenspiegels Edle aus der Mark oder zu ihr gehöriger Grafschaften waren, so ist es von der markgräflichen Kammer, worin sonst alle Urtheile die an Leib und Leben gingen, in höchster Instanz gefällt wurden, ganz gewiß, daß ihre Schöppenbänke nur mit Ed. len besetzt waren. Die letztem selbst mußten daher von
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