Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
420
Einzelbild herunterladen

-- 42 » -

dem in Krimmalprvzessm üblichen Verfahren, «mb den Gründen des Erkenntnisses die meiste Kennkniß haben, >md gewiß mehr wie die Bauern, deren Rechtserfahrungen sich auf die Angelegenheiten beschränkten, welche im Landgerichte des Vogtes ober eines Privat« Gerichtsherm ihnen öfters vorkainen. Es gicbt daher eben so wenig einen genügen­den Beweggrund, weshalb bloß Bauern in den Fehmge« richten zu Schöppen erwählt seyn sollten, wie es Nachrich. ten giebt, welche dieser Behauptung des kandbuches nur entfernt zu Hälft kämen. Keine andere Urkunde enthält nur eine Andeutung dieser eigenthümlichen Kriminalgerichts« . Pflege, auf welche das kandbuch schließen läßt, vielmehr sind damit sowohl alle Lltern Nachrichten, wie die neuern, in Bezug auf den Gerichtsstand des Adels, ganz unvereinbar.

Da wir demnach dem Berichte des vom Kaiser Karl IV mit Anfertigung des kandbuches beauftragten Mannes in Bezug auf die Schöppen in dem von ihm .In. kliiiimi injurinrmn genannten Gerichte keinen Glauben beimesscn können; so wagen wir die Vcrmuthung anszu- fprrchen, daß entweder der gedachte Verfasser des Land» Buches, dessen Unbekanutschaft mit märkischen Verhältnissen viele Bemerkungen im Landbuch« deutlich verrathen, hjer in de» Jrrthum verfiel, die Schöppen, welche in den Land» Gerichten das Urtheil fänden, die markgräfliche Vögte über Dörfer hielten, worin dem Markgrafen das sogenannte ^oberste Gericht zuständig war, mit denen zu verwechseln, iv«kck)c in Kriminalsachen erkannten: denn jenes waren sie­ben dem Bauernstand« angehtrige Personen. Oder es sind die Worte villa,>i in der angeführten Stelle des

kandbuches fehlerhaft für «oplem viri oder r>o;,bela kc.a- iiini gesetzt.

Mit Sicherheit geht aus dieser bedenklichen Sülle des LandbuchcS hervor, daß der Markgraf M Zeit der Alls»' frrtigung desselben, auch das Kriminalgcricht mit dem Rechte,