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Standesverschiedenheit; über die ihrer Gerichtsbarkeit unter» gebenen Bauern und Bürger auf zwei Terminen die Krimi» nalsachen bis zum Endurtheile zu bringen, war ein lang besessenes Recht. Mit der Kriminal»Gerichtsbarkeit über Edle, di« sie sonst allein geübt halten, ließen aber die Markgrafen auch dieses Gericht über die dritte Klage an Beamte übergehen, in dem eben erwähnten Falle an den Vogt des Landes Lebus, der auch des dortigen Fehmge, richts Vorsteher war.
In dem Landbliche vom Jahre 1375 werden die er» wähnten Kriminalfällt, worüber der Spruch früher dem Markgrafen Vorbehalten war, unter dem Namen Lxcessu« begriffen, wozu darnach Diebstahl, Raub, Fälschung, Ver» wundung, Tobschlag, ungerechte, durch Haß erzeugte Angriffe und grob«, den guten Namen verletzend« Schmähungen ge» hörten. Es ist schon erwähnt*), wie d>« Einnahme der Besserung oder Buße für diese Verbrechen von den Ge» richtsgefällen gänzlich abgesondert und unterschiede» wird, welcher Unterschied gleichfalls nur darin beruhen kann, daß es ursprünglich der Markgraf persönlich war, der dir Ent» richtung jener ouflegte, wähmid diese von seinen Richtern, dem Hof», Stadt», Land, oder Dorftichter, aufgelegt, ringefor» dert und an den Markgrafen abgelirfert wurde. Auch wird die Einnahme des Markgrafen von den Lxevsius hier mit der von Verweigerung der Gerechtigkeit und von unge. rechten Urtheilen der Gerichte zusammen gestellt, worüber in des Markgrafen Kammer gerichtet wurden. Hier war es, wo entweder die peinliche Strafe vollzogen, oder die zur . Befreiung von derselben dem Vcrurtheilten zu entrichtend« Besserung gezahlt wurde, welche das Landbuch aus diesem Grunde, als eine unmittelbar an dir Kammer zu entrich» tend« Abgabe, nicht zu den Einkünften des Markgrafen aus
1) Dgl. S. ivi.