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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Seite
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den Genchtm rechnm zu können glaubte. Daß daü Urthcil über die peinlichen Verbrechen aller seiner Gerichtsunterge­benen, wo sich derselbe dessen nicht besonders begeben hatte, in letzter Form von dem höchsten Gerichtsherrn aus­ging,: war schon deswegen erforderlich, weil cs ihm über­lassen blieb, die Lebensstrafen in baare Geldzahlungen zu verwandeln ").

t' An manche geistliche Stiftungen und spater auch an Städte wurde bas Gericht der dritten Klage ober über die böcco88U8 frühzeitig überlassen. Wie weit die letztem in dm Besitz desselben gelangten, wird später gezeigt werden. Von den Klöstern scheint es dem zu Arendsre 'gleich da­durch errheilt zu scyn, daß Markgraf Otto I 1184 auf alle ihm als Markgrafen zuständige Rechte" in den Be­sitzungen, die er demselben zuwies, verzichtete, womit ihm Markgraf Al brecht 11 dieselben im Jahre 1208 bestä­tigte"). Der Markgraf Otto II verzichtete dann im Jahre 1197 auf alle Gerichtsgewalt über das Bisthum Brandenburg und dessen Besitzungen, nicht nur in so fern diese von seinen Beamten, sondem auch auf dieselbe, in so weit sie von den Markgrafen ausgeübt wurde ^). Sein Nachfolger scheint es zwar versucht zu haben, die Kriminal- Gerichtsbarkeit über die Stiftsuntergebenen des Bisthums wieder an sich zu ziehen, indem er dieses Recht als Schirm- Vogt der gedachten Geistlichkeit geltend machte^). Aber im Jahre 1238 reflgnirten die Söhne Alberts H gänz­lich auf die Rechte dieser angemaßten Schirmvogtei, indem sie versprachen:über die Leute und Güter der Kirche soll­ten weder die Markgrafen selbst, noch Vögte und Pedellen

t) Bgl. S. 397.

2) Beckmann's Beschr. d. M. Br. Thk. V. Kap. X.Sp.OO.Zl. L) Gerckcn'S Sliftshist. v. Br- S. -iOO. f.

4) Gerckcn a. a. O. S. 406.