Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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Siebt cs von dem Stattfinden sehr vieler Burggrafen in der Mark Brandenburg, was hierbei angenommen ist, nicht die mindeste Spur, theils bei denen, welche bekannt geworden sind, gar keine Andeutung einer Gewalt, die auf solch ein Landgericht bezogen werden könnte. Was dem Burggrafen als dem Vikar des Markgrafen zustand, konnte sich auch nur soweit erstrecken, wie dieser es persönlich zu üben pfleg­te; was aber außerhalb des Kreises der persönlichen Ver­waltung des Markgrafen lag, hat allem Anscheine nach auch stets ferne von der des Burggrafen als seines Stellvertre­ters gelegen. Eine Zeit, um welche die Altmark ganz der Gerichtspflege von Burggrafschaften untergeordnet gewesen seyn soll, kann wenigstens nur gemuthmaßet, nicht behauptet werden, da sie dahin zurückzusetzen ist, von woher uns über die Verfassung der Mark keine Nachrichten geworden sind. Das Einzige, was hierauf hindeutet, besteht darin, baß man noch im lAen Jahrhunderte mehrere Burgwarten im Umfange der Altmark erwähnt findet'), deren man sich als örtlicher Bezeichnung bediente; aber es ist keinesweges ansgemacht, daß sich an allen Orten, wo es Burgwarten gab, auch einst Burggrafen befunden haben.

Bald nach der Mitte des 12ten Jahrhunderts, mit der unsere Nachrichten über die märkische Verfassung begin­nen, zeigen sich in den hauptsächlichsten landesherrlichen Burgen Beanite, welche ^üvocati, Vögte, genannt wurden, und die Eintheilung der ganzen Mark in gewisse, an die Burg, worauf ein Vogt rcsidirte, geknüpfte, und nach ihr benannte Vogtcien tritt deutlich hervor. Wie schon der Name der diesen Distrikten Vorgesetzten Beamten andeutet, bestand ihre Hauptpflicht in dem der Gegend, die ihnen unterge­ben war, zu leistenden Schutze, der bei der ersten Unsicherheit der Mark von besonderer Bedeutung, doch auch noch in

1) Gercken's 6cxk- älpl. Lr»n<l. 'I*. Hl. p. 63.

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