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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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fpätcsicr Znr die erste Obliegenheit eines Vogtes war'). Auö diesem Grund« mußt« er anfangs gewiß uumcnvah- rend auf der Burg verweilen, worin ihm das gedacht« Amt aufgekragrn ward. Bei zunehmender äußerer Sicherheit d«S Landes befanden sich zedoch die Vögte öfters außerhalb rh> rer Dogteim, am markgräflichm Hofe und anderSwo, indem sie sich dahin zurück begaben, wenn gerade ihre Anwesen, heit daselbst »othwenbig erschien. Denn di« Markgrafen ernannten diese Beamte meiste Zeit aus solchen Personen welch« ihre Rälhe, gewohnt sich in ihrem Gefolge zu bc. finden, und Männer von vorzüglichen Eigenschaften waren. Im 12ten wie im I lten Jahrhunderte waren cs immer Adliche, Ritter ober Knappen, von denen im täten Jahr. Hunderte öfters di« Bedingung gehört wird, daß sie auch in der Vogt« selbst angesessen seyn müßten, her sie nach dem Rath« her Vasallen und Städte vorgesetzt wurden. Gemeiniglich erblickt man als Vögte dieselben Personen, die nach» oder vorher auch di« höchsten Hofämtcr vermal» tcten. Oberschenke, Trugfeffen, Marschälie rc. waren im IZren Jahrhunderte die angesshensten Edlen der Mark Brandenburg, denen diese Würden nicht erblich, sonder« wegen persönlicher Tüchtigkeit, wodurch sie sich dazu den Markgrafen vorzüglich eiupholen hatten, auf ungewisse Zeit übertragen waren, die sie öfters auch wahrend ihrer Der»

l) Der Markgraf Friedrich der Jüngere drückte diese Bestehung der Lanboogtei so an-, daß der Bogt dieselbeqetron^ weiich schützen und schirmen (sollte) nach besten vermögen mit sampt den borgern und gebaweii, vnd allen Jnwahnern derselben Äoigteien, vnd auch inennelichen die Stadt vnd bvrger verteidigen» schüzen, schirmen, vnd sie bei ihren gnaden vnd rechte bleiben lasten, des­gleichen st« auch Webber thun sollen, vnd desselben Schlosse« vnd Boiglicn ger«ch:igk,itr vnd zugrhorungh« vestielichen hankhaben vnd hegen vnd vnS davon mcht« entfremden. Gercken'« Viol. v-e. manch. Thl. ll. S. 480. 487.