Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
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walmirg dks Dogtamtes bsib,hielten'). Aber so wenig

wie jene, ward dieses ihnen zu einem erblichen ober auch mir lebenslänglichen Besitz ertheilt. Der Vogt war ein bloßer Beamter der gewöhnlich nach kurzer Amtsführung seinen Platz einem Andern rinräunite °). In militärischer Rücksicht lag ihm wahrscheinlich die Führung des bewaff­neten Landvolkes seiner Vogtei zur Vertheidigung des Va­terlandes ob.

1) Die- war ;. D. bei Xnno <le Alarcreuenllorp der Fall, der bald >3rocatu» bald t'incerna genannt wird. Gercken'S t>»I. llr. II. 429. 441.). Ein Vogt Bertold nennt sich einmal Uertvlllui z-inoerna, actvvcatu» 8ton3alonsis (Beck­mann'- Beschreib, d. M. Br. Thl. V. B. I. K. X. Sp. 1l2 ) und ein anderinal Ucrtolllu« piuoeru» lunc 6»rstclego ackvocatns (Beckmann a. a. iv. Sp. 118.).

2) Gevert von AlvenSleb cn war z. B. nach einer Urkunde

vom 19. San. 1280 Vogt in Arncburg (Lentz Br. Urk. S. 87. Uvcmann. enuclcar. s,. 71.). Doch in Urkunden vom 17. Mär; desselben Jahres (Gercken'S Lock. ckipl. Lrsnll. 1. I. 49.)

vom 3. Mär; 1282 (Lentz Brand. Urk. S. 100- dcff. vnurleal. S. 73.), vom 5. Mär; desselben Jahres .(Lentz Br- Urk. S. 97. ch'ecmann. enucl. p. 72.) und vom 5. August 1283 (Lentz a. a- O. S- 118. S. 6f>. Beckmann'S Beschreib, d. M. Br. Tbl. V. B. 1. Kap. III. Sp. 79.) ist er bei Verhand­lungen der Markarafen angeführt, ohne daß seiner Eigenschaft als Vogtes gedacht wird, und in der Thal befand sich ein Anderer, ftn gewisser Lucke, schon im Besitz der Vogtei, der am 26. März . des JahreS 1283, also noch bei Gebhards Lebzeiten mit diesem Amte bekleidet war (Gercken'S b'r-iAm. marcsi. Thl. V- S. 9.). In einer markgräflichen Urkunde vom Jabre 1248 ist alS Zeuge unterzeichnet driiloricu» cpionllarn allvlioatus lls 8sia»3t>rv (Duch- holtz Gesch. Thl. IV. Urk. Anh. S. 77.). Achnliche Fälle werden sich im Fortgänge dieser Abhandlung mehr ergeben. Im 14ten Jahrhunderte ward eS von den Markgrafen öfters auch ausdrücklich ausgesprochen, daß ihnen das Recht zustehe, ihre Vögte nach Belie­ben ein- und abzusctzen. Gercken'S Dipl. vor. nmrolu Thl-1. E- 82.

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