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So wie der Vogt die Bewohner seiner Vogtti in ih. ren Rechtm zu schützen hatte km Iöamen des Markgrafen, war er aber auch zur Bewahrung aller Rechte des letzten, in derselben verpflichtet, er handhabte sie, und führte über» Haupt die ganze sogenannte administrativ« Verwaltung des VogteidistrikteS. Wo irgend ein Gewinn für den Hem, erwuchs, war der Bogt der Einnehmer desselben, und wo irgend ein solcher verlort» zu gehen drohte, war es die Hauptpflicht des Vogtes, ihn zu erhalten j» suchen, und somit die Rechte des Markgrafen zu vertheidigen. Daher unterlagen seiner Aufsicht auch ave Zoll» und Steuer» Revcnüen'), ü» so fern diese nicht in dm Städten vou städtischen Beamten erhoben wurden/j oder an Edle verliehen waren. Die Thrkonarien standen unter seinem Befehl"). Die Vögte hoben den Ackerzins aus den dem Markgrafen zustehenden Dörfern ein, und führten die Sorge für die Zahlung der Bede. Selbst nachdem diese, in der zweiten Hälfte des 13tcn Jahrhunderts, eigenen Koni Missionen anvertraut ward, bi« aus dem Adel» und Bütgerstände er» wählt wurden, nahm der Vogt an ihrer Thätigkcit An- theil'). Schlug ein Edler das Amt aus, an der Bede- Verwaltung Theil zu nehmen, so hatte der Vogt ihn dafür zu bestrafen; blich die Bedczahlung an den bestimmten Terminen aus, so sandte der Vogt den Bedellen oder Ge» richtsbotnr auf die Güter oder in die Häuser Derer, welche «m Rückstände waren, und ließ diesen auf dem Wege der . Pfändung eiittrciben und selbst in geistlichen Gütern, ' welche zur Bedezahluog verpflichtet waren, und worin der
D Dgl. S. LN. Not. r.
2) G.rck.n'e äipl. »r. 1-. ;i. l>. 467.
3) L.ntz Ulk. Samml. Thl. I. S. V6.
- 4) -iküg.,'e collei t. in»ior. Xk»ix:li. i1Iu»tr.
Thl. XVI S. 1l5,. 116.