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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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markgräfliche Vogt sonst keine Gewalt üben durste, stand ihn, in dem gedachten Falle dieses Recht zu').

Außer dieser ökonomischen Beziehung des Vogtamles, gehörte zu den Pflichten Hesse!bei, die Aufsichtsführung über Brücken und Schlösser, deren Bau und Erhaltung, wozu die Landiente von ihm zu Diensten angehaltcn wurden, über Grenzen der Bogtei wie der einzelnen Feldmarken von Dör­fern und Städten 2 ); die Aufsuchung und Festnehmung von llebelthätern, die sich in die Vogtei geflüchtet hatten, und deren Auslieferung*); der Schutz von Reisenden zu Wasser und zu Lande vor räuberischen Anfällen und dergleichen Vieles. Da sich überhaupt im litten und !3ten Jahr- Hunderte in den Vogtcien, mit Ausnahme der städtischen Behörden, kein wachthabender mächtigerer Beamter zeigt, so haben wir schon deshalb Ursache Alles, was nicht zu den Gegenständen der persönlichen Verwaltung des Mark- Grafen gehörte, dem Vogte znzuweisen. Nichts ist daher natürlicher, als daß man den Vogt auch für den Vorsteher des Gerichtes auf dem Lande hält, welches in ähnlicher Weise in manchen Städten ein auf die städtische Gemeinde beschränkter Vogt, in den andern und meisten ein Schult­heiß verwaltete. Sein Amt konnte nicht seyn, nur gegen äußere Angriffe die Bewohner seiner Vogtei zu bewahren, sondern er mußte auch innerhalb derselben den Frieden

1) d>oc Uoäcllus uvstcr iolrslilt (bona IIsuelberAensis eo- cl» 4 lse). Verum Ismen IiHte inlrsro poterid bons Preälcts reljuirenäum cenrum noülrum äv iisäem per ^igaoruni cs^rio- ocm »l ixilns snnuu» cennu» nou tult ästus termiliis Uoc

äe^utst». Buchholtz Gcsch. d. Churm. Br. Thl. IV- Urk. S. 1l5.

2) Gercken'i Loä ächl. Itr. 1. 11^ p. ^18. 1. IV. i>. 6^2. 1 V- p. Beckmann's Beschr. d. M. Br. Thl. V. B. I. ätap- II. Dp. tvo. Buchholtz a. a. L. S. 121.

3) Buchholtz a. a. O. S. 168.