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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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jeden einzelnen hiebei die Frage gestellt ward:Ist etwas geschehen?" Der Schulze beantwortete es nach Umständen bejahend oder verneinend. Im ersten Falle mußte er das Geschehene, was er rügte, sogleich angeben; es wurden die Personen, die es betraf, aufgerufcn, und die Sache bei ih­rem Eingeständnisse sofort abgemacht, oder, wenn sie weitere - Untersuchung verlangte, aufgeschoben und spater wieder vor- genommcn. Denn erst nahm man alle Kriminalsachen in dieser Weife vor, bann wurden die Civilsacheneingeschul- bigt", und darnach erst wurde über die einzelnen Verhör gehalten und genauere Untersuchung derselben angestellt Die Gcrichtsherrn hielten sich, um nicht störend auf die rechtlichen Entscheidungen der Schöppen einzuwirken, wenn sie nicht selbst das Richtcramt versahen, von den Gerichtsvcrsammlungen fern*). Die Edlen besuchten über­haupt bas Landgericht nicht, als wenn sie eine demselben lmtcrgeorbnete Person dort anklagen wollten, wodurch sie sich verpflichteten, in der Wicderklage das Urrheil des Land- Gerichtes zu leiden °). Während in den Altsächsischen Graf­schaften edle Leute in Masse die Landgerichte besuchten, waren die in der Mark ursprünglich nur zum Besuche des Hof. und Kammcrgerichkes verbunden *). Ehe noch die Ritterwürd« unter den freien Deutschen Landbesitzern zwei Stände unterschied, hatte sich das Gerichtsverfahren in den Grafschaften bestimmt ausgebildet, wonach nur eine Frei, heit, wie man sie Schöppenbarkeit nannte, zum Urtheilfinden

1) BeckmaNn a. a. O. Sp- 69:

2) Wohlbrück'S Gesch- v, Lebus Lhl. 1. S. 351,

3) Vgl. S. 411-

ä) Auer so iS dy säte, bat guder Hände lüde in dem« lande khu Sassen dicker thu lanbtdinge komen. Dy auer uth der marke sint nicht pflichtig thu komen thu geeichte, men tu des markgrenen. Gl. z. B. II. Art. 12. des Sachsenspiegels (Augsb. 1516) Bl. 73. Sp- 2. 3.

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