Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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nvthwmbig war. Diel« besaß mancher arme Landwitth, dem sem kleines aber freies Gut «in germges Auskommen ' gab, obgleich er ritterlicher Geübtheit m Führung der Was» ftn, wie eines liberalen Haushaltes entbehrte, so gut wie der auf glänzenden Lurniren geübte, und an der Tafel der Fürsten schwelgend« Rarer, und von ihnen mußte daher der eine des andern Urihell leiden. In der Mark waren aber weder Edle noch Bauern schöppenbar frei. Dm.Stand jener bestimmte ihr LehnSverhälmiß, dieser die Zinspflichtig- teu, welche eine zu große Verschiedenheit zwischen ihnen setzte, als daß sie gegenseitig von Personen des andern Standes gefundene Unheil« hätten leiden köngen.

Ueber dm Umfang der Angelegenheiten, die der Vogt auf dem Landgerichte zu behandeln berechtigt und verpflkch» tet war, haben wir nirgends bestimmte Nachrichten. Di« Landgerichte der Dogtei Havelberg werden in einer Urkunde des IZten Jahrhunderts commum-, «r///« placita ge­nannt '); doch wäre wohl der Schreibart der Urkunbenaus- steller jener Zeit zu viel Genauigkeit zugctraut, wenn man allein daraus den Schluß machen wollte, daß schlechterdings keine andere als Clvüangelrgenheiten wärm vor das Land­gericht gesogen worden. Es gab nur Hof», Land- und Echulzengmchtt, und Alles, was in dm »etzren nicht abge- than werden konnte, und vor die Hofgerichte nicht gehörte, muß dem mittleren von diesen drei Gerichten, dem Geruhte des Landvogtes zugeschrieben werden. Nur das Reche, das dritte oder Endunheil in hohem oder Kriminal suchen zu sprechen, stand dem Vogt« auf dem Landgerichte nicht zu. Im täten Jahrhunderte war es zwar im Land« Lebus dem Vogte überlassen. Ausdrücklich wird es jedoch auch hier als rin solches bezeichnet, welches eigentlich aus dem Mimde

1) Sgl. S. 18. Non.